Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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Art. 86 Sicherheitsleistungspflicht (Absatz 4 = Vermögenswertabnahme)

Art. 87 Auszahlung der Sicherheitsleistungspflicht

Aufgehoben (siehe Art. 8 6a EAsylG)

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung

BE, BS, SFH, ABZ Art. 86 Abs. 4 (Streichung)

AI, AR, BL, GR, JU, LU NW, OW, SO, SH, SZ, TG, VS, ZG, ZH, VKF, SODK

BL, VS, VKF: Der präventive Charakter der Vermögenswertabnahmen (VWA) rechtfertigt diese. Der Bund soll daher selbst strafrechtliche Normen vorsehen, damit die VWA möglich bleibt.

AI, AR, TG: schlagen die Aufnahme einer gesetzlichen Bestimmung vor. Diese soll einerseits eine Beweislastumkehr (bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte) vorsehen und andererseits die Weiterleitung an die Fürsorgebehörden ermöglichen, welche die Beträge an die auszuzahlenden Fürsorgeleistungen anrechnen sollen.

Art. 86a Sonderabgabe

1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen die Kosten nach Artikel 85 Absatz 1, welche von ihnen, ihren Ehepartnern oder ihren Kindern als Gruppe verursacht werdenzurückerstatten (Sonderabgabe). Die kantonale Behörde verbindet die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit mit einer entsprechenden Auflage.

2 Die Sonderabgabe wird vom Arbeitgeber direkt vom Erwerbseinkommen der betreffenden Person abgezogen und dem Bund überwiesen.

3 Der Bund kann die im Zusammenhang mit der Erhebung der Sonderabgabe anfallenden Aufgaben Dritten übertragen.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; namentlich legt er die Höhe der Sonderabgabe sowie die Daue r der Leistungspflicht fest. Die Sonderabgabe darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen. Er kann insbesondere bei tiefen Erwerbseinkommen von der Sonderabgabepflicht absehen.

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung

AI, AR, BE, BL, BS, SBK, SGB, SHV, SH, SO, SZ, CSC, (auch gegen heutige SiRück) FR, GL, GR, NW, SSV, Stadt Bern, SODK, SRK GE, LU, NE, TI, VD,

OW, TG, ZG SVP, ZFA VS, SPS, SFH, ABZ, CP, FRSP, SAV, AOZ, CAR, CSP, SGV, SLFV DJS, EKA, HEKS,

KSF, SAH, SAJE, SEK, SKOS, SSF

Die Mehrheit der Vernehmlasser und Vernehmlasserinnen, welche Art. 86a ablehnen, würden das neue System dem alten (SiRück) vorziehen, wenn sie sich für das eine oder andere entscheiden müssten.

GE, CSP: Sowohl das bisherige wie auch das neue System seien ein Integrationshindernis und bestrafe diejenigen, welche bereit sind zu arbeiten.