Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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eine Staatsanwaltschaft, der Parteistellung, aber keine Aufsichtsfunktion zu-
kommt; letztere wird einer anderen Instanz930 wie dem Kantonsgericht ¸bertragen;
eine Staatsanwaltschaft, die in mehrere Ebenen unterteilt ist, von denen die einen
im Verfahren auftreten, w‰hrend der leitende Staatsanwalt die Kontrollaufgabe ¸bernimmt.
Es wird als stˆrend erachtet, dass die Staatsanwaltschaft nicht als Strafverfolgungsbehˆrde im Sinne der Art. 6 ff. aufgef¸hrt ist, w‰hrend sie anschliessend als Partei im Verfahren erscheint (Art. 19 und 31)931.
Jene Vernehmlassungsteilnehmer, die sich gegen ein Auftreten der Staatsanwaltschaft im Jugendstrafverfahren aussprechen, verlangen logischerweise die Streichung von Art. 31. Demgegen¸ber sind die Bef¸rworter des Jugendanwaltsmodells folgerichtig f¸r das Auftreten dieses Magistraten in der Rolle des Ankl‰gers.
Art. 31 Abs. 2 m¸sse eine Pflicht zur Teilnahme vorsehen, wenn das Gericht dies verlange. Eine Kann-Vorschrift sei hier nicht gerechtfertigt932.
Schliesslich sei es nur schwer verst‰ndlich, dass der Staatsanwaltschaft kein Rekursrecht gew‰hrt werde (Art. 45), wenn sie gem‰ss Art. 31 Partei im Verfahren sei933.
20.3 Privatkl‰gersch‰ft (Art. 32)
Zum Auftreten der Privatkl‰gerschaft im Verfahren gehen die Meinungen auseinander934. Eine ganze Reihe von Vernehmlassungsteilnehmern ist der Ansicht, die Jugendlichen sollten nicht unnˆtig mit Parteien konfrontiert werden935. Denn bei Bedarf dienten die Aussˆhnung (Art. 27) und die Mediation (Art. 28) dazu, T‰ter und Opfer miteinander in Kontakt zu bringen936. Nach Auffassung anderer kann die Konfrontation f¸r die Jugendlichen eine erzieherische Wirkung haben937.
Zudem scheint Art. 32 Abs. 2 zu weit zu gehen, vielmehr m¸sse die Regelung von Art. 32 Abs. 3 auch f¸r die Untersuchung gelten; zum Ausgleich liesse sich vorsehen, dass die Privatkl‰gerschaft nach Abschluss des Verfahrens einfach ¸ber dessen Ausgang informiert werde. Eine andere Lˆsung kˆnnte darin bestehen, dem Richter zu ermˆglichen, in den verschiedenen Phasen des Verfahrens ¸ber die Teilnahme der Privatkl‰gerschaft zu entscheiden938.
930 Nach Ansicht einiger sollten die Kantone diese Instanz im Rahmen ihrer Gerichtsorganisation bestimmen (BS, ZH, Lostorf, SVJS). 931 ZH. 932 ZH. 933 BS, BE, GR, LU, NE, SG, VD, ZH. 934 Pro: AG, AI, BL, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SZ, SO, TI, TG, UR, VD, VS, ZG, CVP, FDP, LPS, SP, SKG, VBJAZ, KKPKS, Police VD, Police Lausanne, Stapo BE, Stapo SG, Uni GE, KKSD, EDK, SPV. Contra: AR, BS, BE, FR, NE, SH, SGB, SVJS, EKJ. Mit Vorbehalten: SG, CSP, Jger BL, Jger GE, Lostorf. 935 Vorbehalten blieben die Opfer nach OHG: SG, GPS, Jger GE, Lostorf. 936 AR, FR, SH, GPS, SGB. 937 GE, VD, Uni GE. 938 BL, BE, VD, Jger BL. Contra: AGO 2, COROLA.