Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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Auf die Frage, ob gegebenenfalls dem Jugendrichter bzw. dem Jugendgericht die Kompetenz erteilt werden solle, gewisse Zivilanspr¸che zu beurteilen (Art. 32 Abs. 4 und 5), gingen unterschiedliche Antworten ein. Diese reichen von deutlicher Ablehnung939 ¸ber die Forderung, dass nur klare und unbestrittene Anspr¸che behandelt werden sollten940, bis zu zustimmenden Antworten941. Es stelle sich die Frage, ob der Jugendrichter (oder das Jugendgericht) auch die Mˆglichkeit erhalten m¸sse, Anspr¸che zu beurteilen, wenn diese nicht anerkannt w¸rden. Zudem m¸ssten die Abs. 4 und 5 in einem Absatz zusammengefasst werden942.

20.4 Verteidigung (Art. 33-36)

Der Grundsatz, dass Jugendliche einen Anwalt beiziehen kˆnnen, wird nicht in Frage gestellt. Abgesehen von einigen Bemerkungen zur Form943 wird auch auf mehrere inhaltliche Probleme hingewiesen: Durch die Bestellung eines Anwalts von Anfang an bestehe die Gefahr, dass die Wahrheitsfindung behindert werde und sich das Verfahren verzˆgere, die Rolle und die Befugnisse der Jugendlichen und ihrer Eltern seien nicht klar genug festgelegt, das Verbrechen oder schwere Vergehen sei nicht definiert, in Art. 36 Abs. 1 m¸sse die Mittellosigkeit der Eltern hinzugef¸gt werden usw.944. In Bezug auf die notwendige Verteidigung werden verschiedene Vorschl‰ge gemacht, die darauf ausgerichtet sind, Art. 35 zu erg‰nzen und klarzustellen und die Pflicht etwas einzuschr‰nken945. Ausserdem sollte die notwendige Verteidigung nicht von der Schwere der Tat, sondern von den Bed¸rfnissen der Jugendlichen abh‰ngen946. Da diese Verteidigung obligatorisch sei, stelle sich ¸berdies die Frage, ob sie nicht unentgeltlich sein sollte947.

21. F¸nftes Kapitel: Untersuchung, Hauptverhandlung und Urteil (Art. 37-44; Fragenkatalog Ziff. 13, 14.1)

Art. 37 regelt die Zusammenarbeit des Jugendrichters mit Dritten. In einigen Stellungnahmen wird bedauert, dass die Schulbehˆrden nicht erw‰hnt sind948, dass der Begriff "Person" nicht definiert ist949, dass die Einwilligung der Jugendlichen nicht erforderlich ist950 und dass die Aufhebung des Amtsgeheimnisses nicht erw‰hnt wird951.

939 BE, SH, SGB, EKJ. 940 AR, AI. 941 AG, BL, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SZ, SO, SG, TI, TG, UR, VS, ZG, CSP, CVP, FDP, LPS, SP, Jger BL, Lostorf, SVJS, SKG, VBJAZ, KKPKS, Police VD, Police Lausanne, Stapo BE, Stapo SG, Uni GE, KKSD, EDK, SPV. 942 BS, LU, OW, TI, Lostorf. 943 BS, BE, SVJS, UPD, SG. 944 BL, BS, BE, SH, DJS, SVJS, SAV, Jger BL, Uni GE. 945 AG, BL, BE, LU, SO, SG, VD, Lostorf, SVJS. 946 FR. 947 DJS. 948 EDK. 949 Uni GE. 950 DJS, UPD. 951 BE.