Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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5. Erster Titel: Einleitung (Art. 1-12)
Die einleitenden Bestimmungen ¸ber die Anwendung des Gesetzes und die Grunds‰tze des Strafverfahrens haben zu vergleichsweise wenigen Reaktionen Anlass gegeben.
Das Bundesgericht regt allgemein an zu pr¸fen, ob auf die Wiedergabe verfassungsrechtlicher Grunds‰tze, die bereits in der BV verankert sind, nicht verzichtet werden kˆnnte.
In Art. 4 Abs. 2, Unabh‰ngigkeit, bildet die Regelung der Weisungsbefugnisse Gegenstand der Kritik. Einige Vernehmlasser halten daf¸r, dass s‰mtliche Weisungsbefugnisse in der StPO selbst enthalten sein m¸ssten99, andere treten f¸r Streichung des Absatzes ein100.
Zu Art. 5, Beschleunigungsgebot, wird bemerkt, dass eine vordringliche Behandlung auch dann angezeigt sei, wenn Opfer beteiligt sind.101
Der Verfolgungs- und Anklagezwang (Art. 7) soll nur bei Delikten zum Tragen kommen, die der Strafbehˆrde in ihrer amtlichen Eigenschaft bekannt werden.102 Auch die Regelung der Erm‰chtigung in Abs. 2 lit. b stˆsst auf Kritik: f¸r die einen ist sie als nicht mehr zeitgem‰ss zu streichen103, f¸r andere sollte sie nicht auf die obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehˆrden beschr‰nkt sein104.
Bei Art. 8, Opportunit‰tsprinzip, wird mehrfach gefordert, die Abs. 1 und/oder 2 seien als Kann-Vorschrift(en) zu formulieren105, und in Abs. 2 sei der Vorbehalt zugunsten der Privatkl‰gerschaft zu streichen106. Einige Vernehmlasser w¸nschen eine erweiterte Anwendung des Prinzips107, andere eine Einschr‰nkung108.
99 SH, SG, Acocats GE, SKG, StA AG; in StPO oder kantonalem Gesetz: AI, BE. 100 BL, LU, SZ (oder klar sagen, dass Weisungen nur innerhalb der Behˆrdenhierarchie mˆglich), ZG, ZH. 101 BL, Nottelefon, DJS, Wyss et al., KKSD. 102 AG, TG, KKPKS, VSPB. 103 BE, ZG (oder falls festgehalten wird, auszudehnen). 104 SG, TI, VD, CAPP, StA GE. 105 AI, , LU, SZ, SG, ZH, CAPP; nur Abs. 1: BL, BE, TI, StA GE. 106 AG, BE, TG, StA AG, VBJAZ. 107 AG (auch in den F‰llen des Art. 66bis StGB); BE (wenn Bundesrecht es vorsieht); SVB (wenn Mediation oder Wiedergutmachung stattgefunden hat); AJP (wenn Nachteile des Strafverfahrens in keinem Verh‰ltnis zu Schaden und Verschulden stehen). 108 EKF (Delikte gegen Leib und Leben, sexuelle Integrit‰t); Intervention (h‰usliche Gewalt).