Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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heitlichung auch der letzteren aus.90 Im Zusammenhang mit der Modellfrage wird vorgeschlagen, die Wahl den Kantonen zu ¸berlassen.91

Breite Zustimmung92 findet das im Vorentwurf (Art. 13-27) vorgeschlagene Raster f¸r die von Bund und Kantonen zu schaffenden Strafbehˆrden (vgl. Frage 1.3 des Fragenkatalogs). Eine Mehrheit spricht sich daf¸r aus, dass entgegen Art. 15 Abs. 1 VE auch die Bezeichnung der Behˆrden einheitlich geregelt werden sollte.93 Vereinzelt werden Vorbehalte zu bestimmten Lˆsungen angebracht und es wird angeregt, mehr Raum f¸r kantonale Lˆsungen zu lassen.94

4.4 Anpassungsbedarf f¸r die Kantone; Kosten

Die zu diesen Themen abgegebenen Stellungnahmen konzentrieren sich auf den vorgeschlagenen Wechsel zum Staatsanwaltschaftsmodell und die Schaffung des Zwangsmassnahmengerichts. Verschiedene Vernehmlasser sehen einen mehr oder weniger grossen Anpassungsbedarf in organisatorischer und personeller Hinsicht voraus, mit entsprechenden Kostenfolgen.95 F¸r andere wird sich der Aufwand in Grenzen halten96; ein Vernehmlasser erwartet zumindest auf l‰ngere Sicht Kosteneinsparungen durch das Staatsanwaltschaftsmodell.97 Zwei Kantone kritisieren, dass keine zuverl‰ssigen Abkl‰rungen zu den finanziellen Auswirkungen der Modellwahl gemacht worden sind98.

90 SAV. 91 KKPKS, VSPB. 92 Ausnahme: TG. 93 AI, BL, FR, GL, OW, SZ, SO, SG, CVP, LPS, KSBS, Stapo ZH. 94 Ausgestaltung des Zwangsmassnahmengerichts und der Beschwerdeinstanz: BL, BE, GR, VS; Kompetenz des Einzelrichters: Uni Lausanne; Beteiligung von Geschworenen: GE, TI, SP; Rechtsmittelsystem: Uni ZH, ZH (Kassationsgericht). 95 Generell: NE, OW, TG, VD, KKPS. In Bezug auf Zwangsmassnahmengericht: AR, AI, SH. In Bezug auf Staatsanwaltschaftsmodell: SSV, Konferenz SMV. 96 UR, VS. 97 economiesuisse. 98 LU, SZ.