Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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6. Zweiter Titel: Strafbehˆrden (Art. 13-113)

Im Zentrum des Interesses steht in diesem Titel die Ordnung der Gerichte. Die Einf¸hrung eines Zwangsmassnahmengerichts, die Mˆglichkeit der Einsetzung eines Einzelgerichts als erstinstanzliches Gericht sowie die Einrichtung einer Beschwerdeinstanz werden im Grundsatz von einer grossen Mehrheit der Vernehmlasser bef¸rwortet. Auf breite Kritik stˆsst jedoch jeweils die Umschreibung der Zust‰ndigkeiten. Zu den weiteren Kapiteln finden sich mehrheitlich punktuelle ƒnderungsvorschl‰ge.

6.1 1. Kapitel: Befugnisse (Art. 13-27; Fragenkatalog Ziff. 1.3ñ1.6, 9.1)

Die Allgemeinen Bestimmungen dieses Kapitels (Art. 13-15) werden nur selten kommentiert.109 Die Reaktionen auf die folgenden Artikel, in denen die einzelnen Strafbehˆrden vorgestellt werden, sind unterschiedlich zahlreich. W‰hrend zu den Bestimmungen ¸ber Polizei, Staatsanwaltschaft und ‹bertretungsstrafbehˆrde (Art. 16-21) kaum, und wenn, nur sehr punktuell Stellung genommen wird110, hat die Ordnung der Gerichte (Art. 22-27) zahlreiche Reaktionen ausgelˆst.

6.1.1 Zwangsmassnahmengericht, Art. 22 (Fragenkatalog Ziff. 1.4)

Auch wenn mit Verfahrenserschwernissen und Mehrkosten verbunden111, wird die Einf¸hrung des Zwangsmassnahmengerichts von der ganz ¸berwiegenden Mehrheit der Vernehmlasser im Grundsatz als sinnvoll und notwendig begr¸sst.112 Einige unter ihnen bemerken immerhin, dass die Neuerung bei der Wahl eines anderen Strafverfolgungsmodells verzichtbar gewesen w‰re.113

Zentraler Kritikpunkt und Gegenstand zahlreicher ƒnderungsvorschl‰ge ist die Regelung der Zust‰ndigkeit. Eine deutliche Mehrheit wendet sich gegen die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts als Beschwerdeinstanz (Art. 22 Abs. 1 lit. b), pl‰- diert also f¸r eine Beschr‰nkung der Kompetenz auf die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft und allenfalls weiterer Zwangsmassnahmen (lit. a).114 Auch in Bezug auf diese letztere, an sich unbestrittene Zust‰ndigkeit werden weitere Begrenzungen vorgeschlagen115, andere w¸nschen Erweiterungen116. Vereinzelt

109 Zu Art. 15: EKF, SKGb (gleichm‰ssige Vertretung der Geschlechter in den Strafbehˆrden); BS: Mˆglichkeit f¸r Kantone, gemeinsame Strafbehˆrden zu schaffen); SRG (weitergehende kantonale Bestimmungen betr. Redaktionsgeheimnis der Medienschaffenden vorbehalten); SUISA (wo ein Bundesgesetz f¸r Zivilklagen einzige kantonale Instanz vorsieht, sollte auch f¸r Strafverfolgungen eine einzige Staatsanwaltschaft und ein einziges Gericht zust‰ndig sein).- Zu Art. 15 auch oben Ziff. 4.3. 110 So etwa zu Art. 16 und 17: in einer einzigen Bestimmung zusammenzufassen (BE, SO, SG, TG, KKPKS); zu Art. 19: Nichtanhandnahmeverf¸gung erw‰hnen (TG, ZH). 111 AR, JU, SH, VD, LPS. 112 ausdr¸cklich dagegen aber GR, Police VD, Police Lausanne, Stapo SG. 113 FR, JU, NE, TG, VD.- Bef¸rwortung unabh‰ngig von der Modellwahl: BL, GPS. 114 AI, BS, BE, GL, LU, OW, SH, SZ, SO, SG, VD, ZG, ZH, CVP, LPS, SKG, KSBS, KKPS, STS. 115 AI, SO, ZH: nur Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft; VD: auch Telefon¸berwachung; BE: Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, Genehmigung weiterer Ñechterì Zwangsmassnahmen, soweit vorgesehen; BL, StA AG: Anordnung weiterer Zwangsmassnahmen auf Minimum beschr‰nken.