Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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wird angeregt, dass die Zust‰ndigkeit mit der Anklageerhebung auf das zust‰ndige Gericht ¸bergehen sollte.117
Was die Organisation betrifft, sprechen sich einige Vernehmlasser f¸r ein organisatorisch und personell eigenst‰ndiges Gericht aus (also entgegen Art. 22 Abs. 2)118, andere wenden sich gegen eine dezentrale Organisation (vgl. Art. 15 Abs. 3) und w¸rden ein einziges Gericht vorziehen119. Die Unvereinbarkeitsregel in Abs. 3 wird von zwei Kantonen ausdr¸cklich bef¸rwortet, ein anderer lehnt sie ab, ein weiterer will sie als ¸berfl¸ssig streichen.120
Zwei Vernehmlasser ‰ussern sich zur Bezeichnung des Gerichts.121
6.1.2 Erstinstanzliches Gericht, Art. 23 und 24 (Fragenkatalog Ziff. 1.5)
Bei der vorgeschlagenen Konzeption des Einzelgerichts zeigt sich ein ganz ‰hnliches Bild wie beim Zwangsmassnahmengericht: Einhellige, ausdr¸ckliche Zustimmung im Grundsatz122, breite Kritik in einem zentralen Punkt sowie verschiedene weitere Kritikpunkte.
Der zentrale Punkt betrifft die vorgesehene maximale Strafkompetenz des Einzelgerichts von drei Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung einer allenfalls gleichzeitig zu widerrufenen bedingten Sanktion). F¸r die meisten Vernehmlasser ist diese Grenze deutlich zu hoch.123 Als Gr¸nde werden v.a. genannt: rechtsstaatliche Bedenken, zu viel Macht und Verantwortung f¸r die oft jungen Einzelrichter und ñrichterinnen, Anwendbarkeit des einfachen Beweisverfahrens gem‰ss Art. 374 ff., Erledigung der grossen Mehrheit aller Straff‰lle durch das Einzelgericht und damit bedeutende Kompetenzverschiebung vom Kollegial- zum Einzelgericht, sowie einseitige Abh‰ngigkeit der Zust‰ndigkeit vom Strafantrag der Staatsanwaltschaft. Unter den Gegnern ‰ussern 9 Vernehmlasser Kritik, ohne ƒnderungsvorschlag124; die ¸brigen schlagen Maximalgrenzen vor125: 3 Vernehmlasser bef¸rworten eine Hˆchstgrenze
116 SH, Uni SG (Richtervorbehalt f¸r alle schweren Grundrechtseingriffe). 117 AG, NW. 118 SO, TG; in diese Richtung auch SAV, Stapo BE, Uni Lausanne. F¸r zwingende Zust‰ndigkeit des erstinstanzlichen Gerichts in F‰llen der lit. a: SVB. 119 AI, GL, LU. Ausdr¸cklich f¸r Mˆglichkeit dezentraler Organisation: BE, SG, SO, KSBS, KKPKS. 120 GE, SO bzw. NW bzw. ZG. 121 CVP: besser: Ermittlungsgericht; TI: Tribunale ist f¸r diese Art Gericht unpassend.- Zum Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht unten bei Art. 237ff. 122 einzige Einschr‰nkung: SG (kein Einzelgericht auf Bundesebene). ‹ber die vorgeschlagene Regelung hinaus bef¸rwortet die SKG eine Pflicht der Kantone, Einzelgericht vorzusehen. 123 Ausnahmen (insb. unter Hinweis auf den ñ inzwischen nicht Gesetz gewordenen - Vorschlag, den bedingten Strafvollzug neu ebenfalls f¸r Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren auszusprechen) AI, GE (allenfalls mit Beizug von assesseurs), NW, TI, VD, CAPP, Police VD, Police Lausanne, Stapo BE, Stapo SG, Uni Lausanne. Ausdr¸cklich f¸r Koppelung der Hˆchstgrenze an die des bedingten Strafvollzugs: AG, TG (allenfalls auch auf die abstrakte Strafdrohung abstellen), Avocats GE. 124 GL, OW, SG, UR, GPS, Oger ZH, ZH (Kassationsgericht), Uni ZH, SPV. 125 Wobei zu beachten ist, dass ein Teil der Vernehmlasser bei der Berechnung der Hˆchstgrenze einen allenfalls zu widerrufenden bedingten Vollzug nicht mitz‰hlen will: BE, SH, SZ, TI, LPS, KSBS.