Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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6.3 Verfahrenshandlungen der Strafbehˆrden (Art. 71-113)

Unter den Reaktionen auf die allgemeinen Bestimmungen dieses Kapitels (Art. 71-

75) ist zun‰chst die Kritik an Art. 73 Abs. 4 zu nennen. Die Regelung wird von verschiedener Seite als zu weitgehend oder in der Praxis nicht durchf¸hrbar angesehen.152 Bei Art. 74 wird eine Erg‰nzung angeregt im Sinne des Vorschlags der Expertenkommission f¸r die Revision des OHG. Danach soll, soweit innert n¸tzlicher Frist verf¸gbar, auf Wunsch des Opfers eines Sexualdelikts f¸r die ‹bersetzung der Befragung eine Person gleichen Geschlechts beigezogen werden.153 Schliesslich wird die Regelung in Art. 75 teilweise als zu unbestimmt154, l¸ckenhaft155, oder zu weitgehend156 angesehen.

Im Abschnitt ¸ber die ÷ffentlichkeit (Art. 76-79) werden v.a. kritisiert: Art. 76 Abs. 4 und 5 betreffend Parteiverzicht auf ˆffentliche Urteilsverk¸ndung bzw. Einsicht in Strafentscheide157, Art. 77 Abs. 2 betreffend Bild- und Tonaufnahmen158 sowie Art. 78 betreffend Ausnahmen vom ÷ffentlichkeitsgrundsatz. W‰hrend hier die ñ vom geltenden Opferhilfegesetz ¸bernommene und auch von der Expertenkommission OHG bef¸rwortete - Regelung in Abs. 2 zum Teil ausdr¸cklich begr¸sst wird159, gehen die Meinungen zu Abs. 4 auseinander: ein Teil der Vernehmlasser bef¸rwortet die von der Expertenkommission OHG vorgeschlagene Einschr‰nkung, wonach bei nicht ˆffentlichen Verhandlungen ¸ber Straftaten gegen die sexuelle Integrit‰t Gerichtsberichterstatter nur zugelassen werden kˆnnen, wenn das Opfer zustimmt160; ein anderer Teil will, wie im Vorentwurf vorgeschlagen, das Gericht ¸ber die Zulassung entscheiden lassen161. Zu Art. 79 werfen einzelne Vernehmlasser die Frage auf, warum die Gerichtsberichterstattung nicht einheitlich vom Bund geregelt wird.162

Bei den drei Bestimmungen ¸ber die Geheimhaltungs- und Orientierungspflichten (Art. 80-82) betreffen die h‰ufigsten Stellungnahmen Art. 81 Abs. 4 und 5. Zu Abs. 4 wird die Erg‰nzung angeregt, die Verfahrensleitung solle besonders sch¸tzenswerte Daten durch ein Abrufverfahren zug‰nglich machen kˆnnen163, und neben

152 BE, LU, SZ, SG. Klarstellen, dass nur Adressaten in der Schweiz gemeint sind: ZG. 153 BL, FR, ZH, CVP (auch unter Inkaufnahme von Verfahrensverzˆgerungen), SP, Aspasie (auch f¸r Opfer von Menschenhandel), Nottelefon, COROLA (auch f¸r Opfer von Delikten gegen die physische und psychische Integrit‰t), DJS, EKF, Wyss et al., KKSD, SKGb. 154 LPS, Uni GE. 155 Auch die Belehrung ¸ber seine Rechte muss dem Beschuldigten in einer ihm verst‰ndlichen Sprache erˆffnet werden: TG, StA GE, Uni GE. Auch ‹bersetzung der wesentlichen Akten: SAV, wohl auch Uni ZH. 156 BS (Ñmindestensì streichen), Uni GE (fraglich, ob auch die Verfahrenshandlungen erfasst werden sollen). 157 Abs. 4: BS, BE, SG, Avocats GE, Uni GE (Gericht muss frei sein, trotz Verzicht ˆffentlich zu verk¸nden). Abs. 5: Begriff Ñinteressierte Personenì ist unklar oder geht zu weit: BL, BE, LU, SZ, TG, ZG. F¸r generelles Einsichtsrechts (aber mit zeitlicher Beschr‰nkung): ZH, Uni ZH. 158 F¸r uneingeschr‰nktes Verbot (auch nicht mit Bewilligung der Verfahrensleitung): Oger ZH; uneingeschr‰nktes Verbot w¸rde Medienfreiheit verletzen: SRG; Voraussetzungen f¸r Bewilligung regeln: SAV. 159 COROLA, DJS, EKF, Wyss et al., SKGb; einschr‰nkend (nur wenn Opfer anwesend ist): SVJ. 160 BL, ZH, COROLA, DJS, EKF, Wyss et al., KKSD, SKGb. 161 AR, SH, SRG; weitergehend: SVJ (generelle Zulassung von Medienvertretern, vorbehalten im Gesetz zu regelnde Ausnahmen), Strger BL (akkreditierte Medienvertreter sind zuzulassen, allenfalls mit Hinweis auf die Einschr‰nkungen von Art. 81 Abs. 5). 162 BS, SVJ. Regelung ausdr¸cklich begr¸sst: SRG. 163 BL, ZG, DSB, EDSB (beide mit zus‰tzlichem Hinweis auf Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage f¸r Mitteilungen via Internet).