Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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2) wird kontrovers beurteilt193, ebenso die Voraussetzung f¸r die Wiederherstellung der Frist (Art. 107 Abs. 1: kein grobes Verschulden)194.

Zur Regelung ¸ber den Datenschutz (Art. 108-109) wird allgemein bemerkt, die Bestimmungen seien zu kompliziert und zu ¸berarbeiten195, es sei klar zwischen justizbehˆrdlicher und kriminalpolizeilicher Datenbearbeitung196 oder zwischen h‰ngigem und nicht h‰ngigem Verfahren197 zu unterscheiden. Bei Art. 108 (Sammlung und Bearbeitung von Personendaten) wird v.a. vorgeschlagen, Abs. 3 durch die bestehende Regelung in Art. 29bis Abs. 3 BStP zu ersetzen und in Abs. 4 die Terminologie des Datenschutzgesetzes zu ¸bernehmen.198 Bei Art. 109 (Verwendung, Berichtigung und Vernichtung) wird beanstandet, dass in Abs. 3 nicht klar sei, wann die 10-j‰hrige Frist zu laufen beginnt199, in Abs. 4 wird die Delegation an den Bundesrat kritisiert200, zu Abs. 5 wird vorgeschlagen, als Oberbegriff f¸r die Sammlung, Verwendung, Berichtigung und Vernichtung ÑDaten bearbeitenì zu verwenden201 und als zust‰ndige Instanz die Beschwerdeinstanz (statt das Zwangsmassnahmengericht) vorzusehen202 oder aber gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts die Beschwerde zuzulassen203.

Der letzte Abschnitt dieses Kapitels handelt von Akten und Akteneinsicht (Art. 110- 113). Dazu finden sich verschiedene Bemerkungen allgemeiner Natur, darunter die Kritik, dass die Anlage und Archivierung von Daten in elektronischer Form nicht geregelt sei.204 Andere bringen vor, dass die Akteneinsicht bei nicht h‰ngigem Verfahren zu regeln und klar von der Akteneinsicht bei h‰ngigem Verfahren abzugrenzen sei.205 Bei den Regelungen im Einzelnen steht Art. 111 Abs. 1 im Vordergrund. Hier stˆsst zun‰chst die Umschreibung des Zeitpunktes der Akteneinsicht (sp‰testens nach der ersten Einvernahme und der Abnahme der wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft) auf Kritik. Verschiedene Vernehmlasser halten diese Umschreibung f¸r zu unbestimmt206; zum Teil wird eine Einschr‰nkung in dem Sinn gefordert, dass Einsicht erst gew‰hrt wird, wenn der Zweck der Untersuchung nicht mehr gef‰hrdet ist207; andere treten f¸r eine Offenlegung der Akten zu einem fr¸heren Zeitpunkt ein, als es der Vorentwurf vorsieht208. Weiterer Kritikpunkt zu Art. 111 Abs. 1: neben den Parteien sollten auch die Opfer, die nicht Partei sind, genannt werden.209 Im ¸brigen finden sich Bemerkungen v.a. zu folgenden Einzelregelungen:

193 Streichen: BS, ZG, wohl auch LPS. Bei Verhandlungsterminen ausschliessen: BE. Nicht erstreckbare Fristen sollten die Ausnahme bleiben und m¸ssen begr¸ndet werden: SAV. 194 Nur bei unverschuldeter S‰umnis zulassen: BL, BE, VBJAZ. Nur bei leichtem Verschulden: AI, ZH. Voraussetzung zu streng: SAV, Uni GE. 195 SG (betrifft auch Art. 110-113). 196 BAP. 197 BE, KKPKS, VSP. 198 BL, LU, ZG, ZH, DSB, EDSB. 199 BL, GL, LU, SZ, ZG, ZH, DSB, EDSB. 200 BE, SG, TG, GPS, KKPKS, Konferenz SMV, VSP; wohl auch BL, LU, DSB, EDSB. Ausdr¸cklich zustimmend: ZG. 201 BL, LU, ZH, DSB, EDSB. 202 SG. 203 BL, ZG, DSB, EDSB. 204 LU, ZH, DBS, EDBS. 205 BE, KKPKS, Konferenz SMV. 206 LPS, BAP (was heisst Ñsp‰testensì?), Avocats GE, SKG, VBJAZ. 207 BL, GL, ZH, VBJAZ. 208 DJS, EKF, SAV, Uni SG, Uni ZH. 209 BL, Nottelefon, DJS, EKF, Wyss et al., KKSD, SKGb.