Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 30Fedlex · Ergebnisbericht
schrift zu streichen180. Bei Abs. 3 wird die Mˆglichkeit kritisiert, dem Urteil Minderheitsmeinungen anzuf¸gen.181 In Art. 93 Abs. 1 werden die Voraussetzungen, unter denen ein Verzicht auf Begr¸ndung mˆglich ist, teilweise als zu eng angesehen182, teilweise wird die Umschreibung der Voraussetzung nach lit. a beanstandet183.
Im Abschnitt ¸ber die Erˆffnung von Entscheiden, Mitteilungen und Zustellungen
(Art. 96-101) konzentrieren sich die Reaktionen auf folgende Einzelregelungen:
Zur Erˆffnung von Entscheiden (Art. 96) wird von verschiedenen Organisationen
gefordert, dass auch den Opfern ohne Parteistellung ein Urteilsdispositiv auszuh‰ndigen sei (vgl. Art. 96 Abs. 2)184. Vergleichsweise breite Kritik ernet die 60- t‰gige Frist zur schriftlichen Urteilsbegr¸ndung in Abs. 4, welche die Mehrheit der Vernehmlasser als zu kurz ansieht185; zum selben Absatz wird auch angeregt, dass das Urteil neben den Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft auch den Opfern zuzustellen sei186.
Bei der Form der Mitteilungen (Art. 97) wird in Bezug auf die fernschriftlichen
Mitteilungen bemerkt, die ‹bermittlung m¸sse bei nicht postalischer Zustellung den aktuellen technischen Sicherheitsanforderungen entsprechen.187
Die Regelung ¸ber den Ort der Zustellungen (Art. 98) wird insofern kritisiert, als
nach Abs. 3 auch die Verteidigung ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen hat.188 Bei Art. 100 Abs. 3 wird die Mˆglichkeit kritisiert, die Mitteilung bei Abwesenheit
einer empfangsberechtigten Person an die T¸re zu heften.189
Bei Art. 101 Abs. 2 wird schliesslich die Frage aufgeworfen, warum nicht auch
Einstellungsverf¸gungen, Strafbefehle und Bussenverf¸gungen ˆffentlich zugestellt werden.190
Im Abschnitt ¸ber Fristen, Verhandlungstermine und Wiederherstellung (Art. 102- 107) wird die Regelung in Art. 102 Abs. 3 in Frage gestellt, wonach der Fristenlauf durch Gerichtsferien nicht gehemmt wird.191 Breiter ist die Kritik an der einst¸ndigen Respektstunde (Art. 104 Abs. 4), die als zu lang angesehen wird.192 Die Gew‰hrung einer Nachfrist von drei Tagen bei abgelehntem Erstreckungsgesuch (Art. 105 Abs.
180 BE, SG. 181 BL, BE, TI. Ausdr¸cklich daf¸r: GPS. 182 Begr¸ndungsverzicht sollte uneingeschr‰nkt mˆglich sein: SG, wohl auch VD, ZG. Voraussetzungen von lit. a und b streichen: BE, LU, SUISA; von lit. c: ZH. 183 Es gen¸gt Anerkennung der Tatsachen, Gest‰ndnis ist nicht nˆtig: Avocats GE, SKG. 184 Nottelefon, DJS, EKF, Wyss et al., SKGb. 185 BL, BS, BE (sollte in Ausnahmef‰llen ¸berschritten werden kˆnnen), LU, SG, TG, LPS. Ein Teil dieser Vernehmlasser weist darauf hin, dass das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 gen¸ge. - Frist zu lang: Avocats GE, SVB (jedenfalls in Haftf‰llen), StA AG (in Haftf‰llen; ansonsten ist Frist unnˆtig). 186 Nottelefon, DJS, EKF, Wyss et al., SKGb, SUISA. 187 BL, LU, SZ, DBS, EDBS. Bed¸rfnis nach gesetzlicher Regelung, welche Mitteilungen fernschriftlich vorgenommen werden kˆnnen: SUISA. 188 Avocats GE, SKG. Vorbehalte gegen die Bestimmung auch von ZG, LPS, TCS. 189 SG, ZH, LPS, SAV, Uni ZH. 190 AG, BL, BE (Mˆglichkeit der Verˆffentlichung von Strafbefehlen), TG, LPS, CAPP (Strafbefehle), StA GE (Strafbefehle), StA AG, VBJAZ. 191 GPS, SAV, Uni ZH. 192 Streichen: AG, BL, BE (der Praxis oder den kantonalen Einf¸hrungsgesetzen ¸berlassen), CAPP, StA GE, StA AG, TCS (dem Richter ¸berlassen). Reduktion auf 15 Minuten: AG, BL, LU, SG, TG, SUISA; auf 30 Minuten: SZ. Kritik ohne konkreten Vorschlag: JU, TI, LPS.