Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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7. Dritter Titel: Parteien und ihre Rechte (Art. 114-144; Fragenkatalog Ziff. 2.1-2.3)
Die allgemeinen kritischen Bemerkungen, die die Vernehmlassungsteilnehmer zum dritten Titel angebracht haben, betreffen in erster Linie die mangelnde Klarheit der Beziehungen zwischen den verschiedenen Parteien sowie das Fehlen eines Kapitels zur Staatsanwaltschaft215.
7.1 1. Kapitel: Allgemeines (Art. 114-120)
Abgesehen von einem Vorschlag f¸r einen neuen Titel, einem ‹bersetzungsproblem und einem Vorschlag f¸r die Ausdehnung bestimmter Kompetenzen216 lˆst Art. 114 Abs. 1 keine grossen Kontroversen aus. Demgegen¸ber wird Art. 114 Abs. 2 von einigen sehr positiv217, von anderen jedoch deutlich kritischer aufgenommen. Letztere bef¸rchten eine Ungleichbehandlung zwischen Kantonen, die gewissen Organisationen Parteirechte einr‰umen, und Kantonen, die diese Rechte verweigern218.
In Bezug auf Art. 115 wird vorgeschlagen, Abs. 1 etwas genauer zu formulieren219 und Abs. 2, der zu wenig klar erscheint, zu ¸berarbeiten oder zu streichen220. Die Prozessf‰higkeit (Art. 116) wird nur in Bezug auf die Regelung f¸r Minderj‰hrige kritisiert. Denn es schienen Widerspr¸che zwischen Art. 116 Abs. 2 und den Art. 29 und 30 des Vorentwurfs JStrV zu bestehen, und es stelle sich die Frage, was mit einem Minderj‰hrigen gesch‰he, der ein Verfahren gegen seine Eltern einleite221.
Die Regelung des Anspruchs auf rechtliches Gehˆr (Art. 117) wird sowohl inhaltlich als auch formell in Frage gestellt. Daher schlagen einige Vernehmlassungsteilnehmer vor, diese Bestimmung neu abzufassen222. Was den Inhalt anbelangt, fehle der Anspruch auf rechtliches Gehˆr f¸r das Opfer, das sich nicht als Privatkl‰ger konstituiere223, fremdsprachigen Beschuldigten m¸sse ein ‹bersetzer zur Verf¸gung gestellt werden224, und Abs. 4 sei schwer verst‰ndlich und abzulehnen225.
Auch zu Art. 118 gingen formelle226 und inhaltliche ƒnderungsvorschl‰ge ein. W‰hrend dieser Artikel f¸r einige zu weit geht227, schlagen andere vor, die Verfahrens-
215 BL, BS, TCS. 216 HEV schl‰gt an Stelle von "Parteien" "Verfahrensbeteiligte" vor; StA GE spricht sich f¸r "partie civile" an Stelle von "partie plaignante" aus; SG schl‰gt eine Ausdehnung des Rekursrechts der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vor. 217 SG, STS (die Organisation schl‰gt gar vor, den "Tieranwalt" ausdr¸cklich als Partei aufzuf¸hren). 218 ZG. 219 BS, SG, EKF und SKGb schlagen vor, den Gesch‰digten sowie das Opfer im Sinne des OHG, das sich nicht als Privatkl‰gerschaft konstituiert, hinzuzuf¸gen. LPS und Avocats GE regen an, die in Abs.
1 Bst. e vorgesehene Beteiligung von Dritten einzuschr‰nken. 220 SG, SKG. 221 GPS, Lostorf, SVJS. 222 AI, BE, SG, LPS. Absatz 1 von Artikel 117 scheint zudem ¸berfl¸ssig zu sein (BE, LPS, Avocats GE). 223 BE. 224 DJS, SAV. 225 BE, Avocats GE. Contra: LPS, DJS, SAV. 226 SZ, LPS, DJS, Uni GE, VBJAZ sowie SG und SKG, die diese Bestimmung als zu detailliert erachten, w‰hrend sie nach Ansicht anderer zu unbestimmt ist (SAV, Uni SG, Uni ZH).