Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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Neben dieser weitgehend positiven Antwort werden eine Reihe von Bedingungen gestellt; am h‰ufigsten wird eine klare Festlegung der Rechte und Pflichten der Beschuldigten f¸r jede Stufe des Verfahrens verlangt239.
Ausserdem wird vorgeschlagen, im Anschluss an die Einf¸hrung der strafrechtlichen Haftung von juristischen Personen im neuen StGB (Art. 102 nStGB) eine spezielle Bezeichnung f¸r die juristischen Personen vorzusehen240 oder den Begriff "Beschuldigte" durch den geschlechtsneutralen Begriff "beschuldigte Person" ("personne mise en examen") zu ersetzen, der sowohl auf nat¸rliche als auch auf juristische Personen anwendbar sei241.
Zu Art. 121 bis 123 gingen nur wenige kritische ƒusserungen ein. Unter anderem wurde vorgebracht, es sei nicht klar, in welchem Zeitpunkt nicht einer Strafverfolgung unterstehende Personen zu "Beschuldigten" w¸rden242, und die Einschr‰nkung in Art. 123 Abs. 2 scheine, vor allem bei Verkehrsunf‰llen, etwas weit zu gehen243.
7.3 3. Kapitel: Gesch‰digte, Opfer, Privatkl‰gerschaft (Art. 124-132; Fragenkatalog Ziff. 2.2)
Der Vorentwurf zur StPO (Dritter Titel, 3. Kapitel, 1. Abschnitt) enth‰lt einen einzigen Artikel, in dem die Gesch‰digten (Art. 124 Abs. 1 und 2) und die Opfer (Art. 124 Abs.
3) definiert werden. Die Expertenkommission, die mit der Revision des Bundesgesetzes ¸ber die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) beauftragt wurde, sieht in ihrem Zwischenbericht vom 5. Februar 2001 ("Stellungnahme und Vorschl‰ge zum Vorentwurf zu einem Bundesgesetz ¸ber die Schweizerische Strafprozessordnung") vor, Gesch‰digte (Art. 124) und Opfer (Art. 124a bis 124e) getrennt zu behandeln. Da der erw‰hnte Bericht der Vernehmlassung zum VE StPO beigelegt worden war, werden im Folgenden auch die Bemerkungen behandelt, die zu Art. 124a bis 124e eingegangen sind.
Die franzˆsische Fassung von Art. 124 Abs. 1 sei tautologisch formuliert. Zudem scheine die gew‰hlte Formulierung f¸r diesen Absatz Personen, die durch den Versuch einer Straftat gesch‰digt wurden, von der Definition auszuschliessen. Daher wird folgende Definition f¸r die Gesch‰digten vorgeschlagen: "une personne dont les droits ont ÈtÈ directement attaquÈs par l'infraction"244.
In verschiedenen Stellungnahmen wird verlangt, Art. 124 Abs. 3 zumindest n‰her auszuf¸hren245 oder ihn durch die von der Expertenkommission OHG vorgeschlagenen Artikel zu ersetzen246. Bei einer ‹bernahme der Artikel 124a bis 124e m¸sse der Begriff "Angehˆrige" in Art. 124a genauer definiert werden. Zudem m¸sse darauf geachtet werden, den Angehˆrigen gem‰ss Art. 124b Abs. 2 nicht zu viele Rechte
239 AG, BL, NE, SKG, StA AG, Avocats GE. 240 SP, AJP, DJS. 241 FR, AJP, DJS, SVB. 242 BAP, Avocats GE, SKG. 243 BE, SAV, Uni GE. 244 StA GE, SKG, StA AG, Uni GE. 245 BS, Aspasie. 246 BL, BS, DJS, EKF, Wyss et al., Uni Lausanne, SKGb, COROLA, AGO 2. Contra: KKPKS, die der Auffassung ist, Art. 124a bis 124e w¸rden zu einer unnˆtigen ‹berfrachtung des Gesetzes f¸hren.