Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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zur Erˆffnung der Verhandlung als Privatkl‰ger zu konstituieren (127 Abs. 3)255, sowie die Notwendigkeit, klar zwischen dem Strafantrag und dieser Erkl‰rung zu unterscheiden (127 Abs. 4) oder gar die Abs‰tze 4 bis 6 zu streichen, um die Bestimmung zu vereinfachen256. Die Frage der Unterscheidung zwischen Privatkl‰gerschaft und Strafantrag stellt sich ¸brigens in Art. 128 erneut257.
Was den Abschnitt ¸ber die Zivilklage anbelangt (Art. 129 bis 132), vertreten einige die Auffassung, dieser sei zu kompliziert und liesse sich straffen und die franzˆsische Fassung kˆnnte in Bezug auf die Terminologie ¸berarbeitet werden258. Auch f¸r die deutsche Version werden Umformulierungen vorgeschlagen259.
Genauer gesagt sei Art. 129 Abs. 2 zu streichen, falls die Vorschl‰ge der Expertenkommission OHG ¸bernommen w¸rden, und die Abs. 4 und 5 von Art. 130 kˆnnten vereinfacht werden, indem angegeben w¸rde, der Betrag der geforderten Leistungen m¸sse vor Abschluss der Untersuchung oder vor Abschluss der erstinstanzlichen Parteiverhandlungen festgelegt werden260. Bei Art. 132 stelle sich ausserdem die Frage, ob das Strafgericht bei einem Freispruch tats‰chlich die Zivilanspr¸che beurteilen m¸sse261.
7.4 4. Kapitel: Verteidigung, Rechtsbeistand und Vertretung (Art. 133- 144; Fragenkatalog Ziff. 2.3)
Generell wird vorgeschlagen, die Regelung in den Art. 133 bis 144 zu vereinfachen. Da die vom OHG verlangte Unterst¸tzung des Opfers durch eine Vertrauensperson durch Art. 163 gew‰hrleistet sei, stelle sich die Frage, ob es wirklich notwendig sei, dar¸ber hinaus "Rechtsbeist‰nde" und "Vertretungen" vorzusehen, die keinerlei Fachrichtung unterstellt seien oder ob es, mit anderen Worten, nicht viel einfacher w‰re, die Verbeist‰ndung auf die Anwaltschaft zu beschr‰nken und dieser somit das Vertretungsmonopol zu ¸bertragen262. Zudem m¸sse auch die Frage der Vertretung der Zeugen gelˆst werden263.
Nach Ansicht einiger Vernehmlassungsteilnehmer sollte im ‹brigen die Vertretung eines Zivilkl‰gers (Art. 133 Abs. 1) nicht auf dessen zivilrechtliche Anspr¸che beschr‰nkt, sondern auch auf die Frage der Schuld des T‰ters ausgedehnt werden264. W‰hrend einige zudem die Ansicht vertreten, die Abs. 3 bis 5 enthielten unnˆtige Einzelheiten265, sind andere der Meinung, die Vertretung durch mehrere Personen sei nur dann annehmbar, wenn die zus‰tzlichen Vertretungen generell zu Lasten der Partei gingen, die sie in Anspruch nehme266, und die Einschr‰nkung bez¸glich der
255 BS, BE, SP, Nottelefon, COROLA, DJS, EKF, Wyss et al., SUISA, viol-secours. 256 BL, BS, BE, TG, ZG, Nottelefon, DJS, EKF, Wyss et al., StA GE, KKSD, SKGb, SKG, SUISA, Uni GE. 257 BS, BE, JU, TG, DJS, EKF, Wyss et al., StA GE, SKGb, SUISA, Uni GE. 258 Avocats GE, StA GE. 259 BL, BS, ZG, DJS, EKF, Wyss et al., SKGb. 260 BE, SZ, ZH, SKG. 261 ZH, SAV, Strger BL. Contra: COROLA. 262 StA GE, JU, ZG, LPS, CAPP, Avocats GE, SKG, SAV. 263 SG. 264 SP, AJP. 265 SG, LU. 266 LU, SZ.