Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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W‰hrend zu Art. 137 Abs. 1 keine besonderen Bemerkungen eingingen, ist dies bei den Abs. 2 und 3 nicht der Fall. Abgesehen von Problemen bez¸glich der Verst‰ndlichkeit und der Form284 wurde in mehreren Stellungnahmen auf die Notwendigkeit hingewiesen, bereits in der Phase der polizeilichen Vernehmungen eine notwendige Verteidigung vorzusehen285. Zudem sei die Ung¸ltigkeit der ohne Verteidigung abgenommenen Beweise in jenen F‰llen schwer zu akzeptieren, in denen f¸r die Verteidigung kein Pikettdienst bestehe, in denen die Beweise korrekt abgenommen worden seien und in denen Dringlichkeit bestehe. Ausserdem erˆffne Art. 136 einen gewissen Ermessensspielraum bez¸glich der Zuerkennung einer amtlichen Verteidigung286. Daher schlagen mehrere Vernehmlassungsteilnehmer vor, Art. 137 Abs. 3 zu streichen287.

Neben den bereits erw‰hnten Problemen des Verh‰ltnisses zu Art. 136 wurden f¸r Art. 138 (amtliche Verteidigung) verschiedene ƒnderungsvorschl‰ge eingereicht. Unter anderem wird vorgeschlagen, eine Bestimmung ¸ber die Anordnung einer unverz¸glichen amtlichen Verteidigung f¸r alle mittellosen, inhaftierten Beschuldigten hinzuzuf¸gen, die Frage der Anordnung der amtlichen Verteidigung von der Frage der Finanzierung zu trennen, in Art. 138 Abs. 2 nur eine amtliche Verteidigung auf Antrag der Beschuldigten vorzusehen, genau anzugeben, ob die Voraussetzungen a und b in Art. 138 Abs. 3 kumulativ oder alternativ seien, und in diesem Absatz die darin erw‰hnten Strafen anzupassen288.

Einige Vernehmlassungsteilnehmer fragen sich zudem, weshalb die Bestellung der amtlichen Verteidigung nicht direkt der Staatsanwaltschaft ¸bertragen werden kˆnne. Denn die Regelung in Art. 139 Abs. 1 (Antrag der Staatsanwaltschaft an Zwangsmassnahmengericht) scheine dem Grundsatz der raschen Abwicklung des Strafverfahrens zuwiderzulaufen. Zudem stehe sie in Widerspruch zu Art. 140 Abs. 2, der vorsehe, dass die Staatsanwaltschaft das Mandat widerrufen kˆnne, wenn der urspr¸ngliche Grund f¸r die amtliche Verteidigung wegfalle289.

Andererseits scheint Art. 140 Abs. 3 zu weit zu gehen, da er keine objektiven Gr¸nde f¸r den Wechsel der amtlichen Verteidigung verlangt290.

Art. 141 wird von einigen begr¸sst291, stˆsst jedoch bei anderen auf Kritik, da die Anwendung des Anwaltstarifs die Gerichtskosten erheblich erhˆhen w¸rde. Da die Entsch‰digung der Zeugen durch den Bundesrat geregelt werde (Art. 185 Abs. 2), sollte das Vorgehen auch hier vereinheitlicht werden292.

284 BL, BE: Da die Untersuchung vor der ersten Einvernahme durch den Staatsanwalt beginne, sei es widerspr¸chlich vorzusehen, dass die Verteidigung nach dieser ersten Einvernahme, jedoch vor Erˆffnung der Untersuchung sichergestellt werden m¸sse. ZH, Uni ZH, VBJAZ: Der Zusammenhang zwischen den Art. 137 Abs. 2 und 168 Abs. 2 sei nicht ganz klar. SVSP, SO: Der Ausdruck "wenn die Beschuldigten nicht darauf verzichteten" in Abs. 3 sollte durch "wenn die Beschuldigten dies verlangt haben" ersetzt werden. 285 SP, AJP, SAV. Contra: BAP. 286 AI, BL, BE, GR, LU, TG, SAV, SVSP, Uni ZH, UR, VD, LPS, KSBS. 287 SH, TI, TG, SVSP. 288 BL, BS, BE, VD, SG, ZH, LPS, AJP, DJS, SVB. 289 BE, GR, LU, SH, SZ, VS, ZG, KSBS, StA AG. 290 BL, LU. 291 SG, CVP. 292 SKG, SAV, StA AG.