Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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9. F¸nfter Titel: Zwangsmassnahmen (Art. 207-325; Fragenkatalog Ziff. 4)

In diesem Titel stehen die Haftgr¸nde im Zentrum des Interesses; gegen die vorgesehene Lˆsung werden mehrheitlich Vorbehalte ge‰ussert. Dasselbe gilt f¸r die Regelung der Fristen im Haftverfahren. Weiter werden bei den Ersatzmassnahmen f¸r Untersuchungs- und Sicherheitshaft vielfach Erg‰nzungen gefordert. Bei den geheimen ‹berwachungsmassnahmen wird von einer Mehrheit der Vernehmlasser die Regelung der polizeilichen Observation in der Strafprozessordnung im Grundsatz abgelehnt, die Aufnahme von Bestimmungen ¸ber die ‹berwachung von Bankbeziehungen dagegen praktisch einhellig bef¸rwortet.

9.1 1. Kapitel: Allgemeines (Art. 207-212)

Die Bestimmungen dieses Kapitels werden nur sehr vereinzelt kommentiert. So wird bei Art. 209 (Zust‰ndigkeit zur Anordnung) vorgeschlagen, in Abs. 1 lit. b die Verfahrensleitung zu erg‰nzen und daf¸r lit. c zu streichen394, in Art. 210 (Form der Anordnung) geht einigen die generelle Begr¸ndungspflicht zu weit395, die Formulierung in Art. 211 (Gewaltanwendung zur Durchsetzung) erachten andere als zu eng396, und Art. 212 (Rechtsmittel) wird vereinzelt zur Streichung empfohlen397.

9.2 2. Kapitel: Vorladung, Vorf¸hrung und Fahndung (Art. 213-222)

ƒhnlich verh‰lt es sich mit den Bestimmungen des 2. Kapitels. Hier sind als ƒnderungsvorschl‰ge zu nennen:

 Art. 214 (Form und Inhalt der Vorladung), lit. d: Verzicht auf Hinweis auf obligato-

rischen oder fakultativen Charakter der Vorladung398;

 Art. 215 (Vorladungsfrist) Abs. 2: streichen399;

 Art. 217 (Freies Geleit) Abs. 1 lit.a: streichen oder im Einklang mit dem Europ‰i-

schem Rechtshilfe- und Auslieferungs¸bereinkommen regeln400;

 Art. 218 (Verhinderung und S‰umnis) Abs. 5 streichen [mit Anpassungsbedarf in

Art. 220 Abs. 1 lit. a] und Art. 219 (polizeiliche Vorladungen) Abs. 2: streichen, eine polizeiliche Vorladung gen¸gt401;

 Art. 221 (Vorgehen bei Vorf¸hrung) Abs. 3: Vorf¸hrungsbefehl sollte immer ge-

zeigt werden402;

394 BL, LU. 395 FR, StA GE. F¸r engere Lˆsung (Ñkurzeì streichen) aber: SAV. 396 SG, TG, KKPKS, SVSP. 397 BE, SZ, TG, SVP, SVSP. 398 BE, LU, SZ. 399 LU, SKG. 400 BL, TI, ZG, AJP. 401 Bei 218: BE, JU, LU, SZ, SG, CAPP, StA GE, SVSP, VBJAZ; bei 219: AG, BL (umformulieren), BE, LU, SZ, SO (auch lit. a streichen), SG, TG, CAPP, Police GE, SVSP, VSPB. 402 SAV, SVB.