Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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Sperrfrist f¸r erneute Stellung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 238 Abs. 3):
die Regelung wird in differenzierter Weise kritisiert: eine Mehrheit lehnt die Mˆglichkeit generell ab440, eine Minderheit bef¸rwortet den Verzicht, wenn gleichzeitig die Regelung in Art. 240 Abs. 2 (Gesuch um Haftverl‰ngerung bei zeitlich nicht begrenzter Haft) gestrichen wird441, eine andere w¸nscht eine zeitliche Begrenzung der Sperrfrist442;
Eigentliche Verfahrensfragen: verschiedene Vernehmlasser verlangen im Verfah-
ren vor dem Zwangsmassnahmengericht eine Beteiligung der Privatkl‰gerschaft oder allgemein des Opfers.443 Andere mˆchten eine m¸ndliche Verhandlung nur vorsehen, wenn der Beschuldigte es ausdr¸cklich verlangt oder es das Gericht f¸r nˆtig befindet.444 Auch die Mˆglichkeit, die Staatsanwaltschaft, nicht aber die Beschuldigten zur Teilnahme an der m¸ndlichen Verhandlung zu verpflichten (Abs. 4), wird beanstandet.445 Vereinzelt wird verlangt, die amtliche Verteidigung vorzusehen446, ein Vernehmlasser w¸nscht eine Verdeutlichung von Abs. 7.447
Abgesehen von der Regelung der Fristen finden sich zum Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft (Art. 235) nur noch wenige Stellungnahmen.448
Bei den Bestimmungen ¸ber die Gesuche um Haftentlassung (Art. 239) und Haftverl‰ngerung (Art. 240) geben zun‰chst wiederum die Fristen zu reden. Die Pflicht der Staatsanwaltschaft, Haftentlassungsgesuche sp‰testens nach 24 Stunden weiterzuleiten (Abs. 3), wird teilweise als zu knapp angesehen449; dasselbe gilt f¸r die in Abs. 5 gesetzte Frist von 5 Tagen f¸r das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid450. Auch die Regelung in Art. 240 Abs. 6 wird teilweise kritisiert und Klarstellungen gefordert.451 Die Regelung in Art. 241, Rechtsmittel, wird unterschiedlich bewertet: ein Teil will auch die Staatsanwaltschaft legitimieren452, andere halten ein Rechtsmittel f¸r verzichtbar453, ein Vernehmlasser spricht sich f¸r eine erweiterte Regelung aus454.
Drei Organisationen regen schliesslich die Aufnahme einer zus‰tzlichen Bestimmung in diesem 4. Abschnitt an (als Art. 236a), wonach Opfer im Sinne von Art. 163 Abs. 2
440 JU, SH, TI, ZH (Kassationsgericht), FDP, GPS, AJP, DJS, Avocats GE, SAV, Police VD, Uni ZH. 441 BE, TG, KKPKS (auch Art. 238 Abs. 2 streichen). 442 BS, GE, Uni GE (nur ausnahmsweise l‰nger als 1 Monat). 443 GE (Privatkl‰ger), AJP, DJS, EKF, Wyss et al., SKGb. 444 SG, CVP, STS. Enger: VD (Recht der Staatsanwaltschaft, sich schriftlich zu ‰ussern). 445 AI, ZH, StA AG, VBJAZ. 446 UR, SAV, DJS. 447 GE. 448 Zu Abs. 4: auch m¸ndlicher Antrag sollte mˆglich sein: BE; dem Antrag sind s‰mtliche Akten beizulegen: Avocats GE. In Abs. 6 (Ersatzmassnahmen) w¸rden TI und KSBS eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft bef¸rworten. 449 Ohne konkrete Alternative: BL, CAPP, KSBS, VBJAZ; auf 48h ausdehnen: AI; n‰chster Werktag nach Eingang: TG; ¸bern‰chster Werktag: BE; 3 Tage: LU, NW, SG, TI. 450 BL: 5 Arbeitstage; LU, NW, SG: 6 Tage. 451 Nur akzeptabel, wenn jederzeit Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann: TI; Verl‰ngerung um
6 Monate ist zu lang: Avocats GE (Bestimmung streichen), SAV; klarstellen, dass Haft mehr als einmal (SG, VBJAZ) bzw. nur einmal (Neustart) verl‰ngert werden kann. 452 BL, SZ. 453 BE (in Bezug auf Haftverl‰ngerung, wenn Art. 240 Abs. 2 gestrichen wird), TG, ZH, VBJAZ. 454 Avocats GE (da f¸r Haft unter 3 Monaten sonst nur die staatsrechtliche Beschwerde bliebe).