Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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andere w¸nschen eine ausdr¸ckliche Umschreibung der Entscheidkriterien, aufgrund derer eine Strafuntersuchung zu erˆffnen ist oder nicht (gleiche Forderung auch bei Art. 259, Siegelung)497;

 Bei Art. 259 (Siegelung) w¸nschen einige Vernehmlasser eine restriktivere Re-

gelung498, zwei schlagen eine andere Zust‰ndigkeitsordnung f¸r den Entscheid ¸ber die Entsiegelung vor499.

Bei den beiden Artikel des 2. Abschnitts, Hausdurchsuchung (Art. 260, 261) wird allgemein darauf hingewiesen, dass der Quellenschutz nach Art. 27bis StGB auch gegen Durchsuchungen in Redaktionen und gegen Beschlagnahme von Dokumenten oder Fotos/Filmen sch¸tze, die dem Geheimnistr‰ger gehˆren.500 Kommentiert wird sodann Art. 261 Abs. 1, meist mit dem Antrag auf Streichung oder zumindest Pr‰zisierung.501

Bei der Durchsuchung von Personen (3. Abschnitt, Art. 262, 263) wird im Zusammenhang mit Art. 262 zun‰chst auf den Einwand zu Art. 254 verwiesen, wonach auch andere Personen als der Beschuldigte erfasst werden m¸ssen (s. dort). Bei Art. 263 werden Einschr‰nkungen oder Erg‰nzungen gefordert.502

Auch die Bestimmungen ¸ber die Kˆrperlichen Untersuchungen im Allgemeinen (4. Abschnitt, Art. 264-265) werden nur vereinzelt kommentiert. Art. 264 Abs. 2 wird zur Streichung empfohlen503, bei der Blut- und Urinprobe (Art. 265) wird eine Erg‰nzung angeregt, was im Fall der Verweigerung der Probe weiter zu geschehen habe504; zwei Vernehmlasser fordern eine umfassende Anordnungskompetenz f¸r (hˆ- here) Polizeifunktion‰re505, ein anderer w¸rde eine Regelung der Materie im SVG vorziehen506. Bei Art. 266 wird die Forderung erhoben, dass das Opfer die Durchf¸hrung der Untersuchung durch eine Person gleichen Geschlechts verlangen kann507;

Die Kommentare zum 5. Abschnitt ¸ber die DNA-Analysen (eigenes Gesetz in Vorbereitung; ‹bernahme vorgesehen in Art. 267f.) sind hier insoweit relevant, als sie sich auf die systematische Einordnung der Bestimmungen beziehen. Ein Teil der Vernehmlasser h‰lt eine separate Regelung f¸r unnˆtig, da es sich nicht um eine

497 ZH, Uni ZH. 498 BL (nur auf Antrag des Beschuldigten), VD (Person muss nachweisen, dass sich Zeugnisverweigerungsrecht genau auf die Gegenst‰nde bezieht, f¸r welche sie die Siegelung verlangt); VBJAZ (auf Aufzeichnungen und Schriftst¸cke beschr‰nken). 499 BE (ausschliessliche Zust‰ndigkeit des Zwangsmassnahmengerichts); GR (Staatsanwaltschaft, mit Beschwerdemˆglichkeit). 500 SRG. 501 Streichen: BL, LU, NW, SG, KSBS, SVSP. Pr‰zisieren: BL (subsidi‰r: Hausdurchsuchung auch in nicht dringenden F‰llen zwischen 20 und 6 Uhr), ZG (zwischen 21 und 5 Uhr), Avocats GE (Ñdringender Fallì n‰her umschreiben). 502 AJP (Keine vollst‰ndige Entkleidung, es sei denn, Durchsuchung werde von Arzt durchgef¸hrt; anale oder vaginale Durchsuchung nur durch Arzt oder ‰rztliches Personal); Neustart (Inventar der persˆnlichen Gegenst‰nde und Vermˆgenswerte aufnehmen). 503 GR (¸berfl¸ssig), SKG (durch Rechtsprechung gekl‰rt), Neustart.- zu Art. 264 Abs. 3 s.o. 504 BE (Vorschlag: zwangsweise Anordnung durch Staatsanwaltschaft), LU, SZ. 505 VD, ZH. 506 TCS. 507 Nottelefon (verlangt zus‰tzlich Zustimmung des Opfers), DJS, EKF, Wyss et al., SKGb.