Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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mentiert. W‰hrend die einen eher f¸r eine umfassendere Umschreibung eintreten544, w¸nschen andere einschr‰nkende Pr‰zisierungen der Voraussetzungen545.
Die Regelung ¸ber die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen
und Akten (2. Abschnitt, Art. 323-324) wird von einem Vernehmlasser zur Streichung empfohlen.546 Im ¸brigen finden sich Stellungnahmen:
zu Art. 323 Abs. 1: Regelungsbedarf f¸r Jugendstrafverfahren, da nur selten
Strafregistereintrag547;
zu Art. 323 Abs. 2 und 3: sicherstellen, dass auch Polizeiorgane ¸ber Vernich-
tungsanordnung informiert werden548; Kl‰rungsbedarf bez¸glich Definition des massgeblichen Zeitpunkt und in Abs. 4 bez¸glich des Beginns der Frist549; zum Teil wird eine Anpassung an die Regelung in anderen Erlassen vorgeschlagen550. Auch die Begriffe lˆschen/vernichten bed¸rften der Kl‰rung551. In Abs. 4 wird weiter die generelle Erm‰chtigung zur weiteren Aufbewahrung kritisiert552; zu Art. 324: auch hier Kl‰rungsbedarf bei den Begriffen vernichten/lˆschen553. Zu
Abs. 3 wird auf die Bemerkungen zu Art. 109 Abs. 5 (oben Ziff. 6.3 a.E.) verwiesen.
Zu Art. 325: hier wird teils eine Erweiterung angeregt in dem Sinn, dass die Poli-
zeibehˆrden Register und Datensammlungen auch austauschen kˆnnen554; andere Vernehmlasser regen an, elektronisch gef¸hrte Register einer Bewilligung durch die kantonale Exekutive zu unterstellen555. Zu Abs. 2 wird bemerkt, die Bestimmung sei systematisch verfehlt und sachlich unangemessen.556
544 BS, ZH (‹bertretungen einbeziehen), VSPB, SVSP (betr. Abs. 2: Anwendung verh‰ltnism‰ssiger Gewalt muss mˆglich sein; Einbindung der Staatsanwaltschaft nicht sinnvoll). Zu Art. 321: Aufz‰hlung nicht abschliessend: AG, TG, KKPKS, VSPB. 545 SZ, AJP, SAV, Avocats GE (Kritik auch an Art. 322 Abs. 1, unter Hinweis auf Art. 167 Abs. 1 lit. b). 546 BAP (gehˆrt nicht in StPO); vgl. auch SO (sollte auf Stufe Verordnung geregelt werden). 547 Lostorf (mit Entwurf J-StPO abstimmen), SVJS. 548 BL, LU, DSB, EDSB. 549 BL, LU, ZH (Abs. 4), DSB, EDSB. 550 k¸nftiges DNA-Gesetz: BE; AFIS-Regelungen: SG, TG, KKPKS, VSPB. 551 BL, LU, ZH, DSB, EDSB. 552 auf k¸nftige schwere Straftaten beschr‰nken: LU, ZH, DSB, EDSB; Regelung generell problematisch: Avocats GE, SAV. 553 BL, LU, ZG, EDSB. 554 SG, TG, SVSP. 555 ZH, DSB, EDSB. 556 BAP.