Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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besondere Zwangsmassnahme handle508, ein anderer mˆchte die Bestimmungen im Kapitel ¸ber die erkennungsdienstliche Behandlung platzieren509.

Die Regeln ¸ber Untersuchungen bei aussergewˆhnlichen Todesf‰llen (6. Abschnitt, Art. 269, 270) haben nur wenige Reaktionen hervorgerufen. So wird f¸r die Definition (Art. 269 Abs. 1) auf die anerkannten Regeln der Institute f¸r Rechtsmedizin verwiesen510; in Bezug auf die Abs. 3 und 4 vorgebracht, das gegenseitige Verh‰ltnis sei unklar, und es m¸sse gesagt werde, dass in diesen beiden F‰llen nur eine Fachperson die Untersuchung vornehmen kˆnne.511 Bei Art. 270 wird eine Pr‰zisierung hinsichtlich der Anordnungskompetenz angeregt.512

Die Durchsuchung von Aufzeichnungen ist in Art. 271f. (7. Abschnitt) geregelt. Hier wird zun‰chst im Zusammenhang mit Art. 271 (Grundsatz) aus datenschutzrechtlicher Sicht gefordert, dass zur Verfolgung von nicht unter Art. 3 B‹PF fallenden Straftaten die Beschlagnahme von Ton- und Bildaufnahmen aus ˆffentlich zug‰nglichen R‰umen nur zul‰ssig sein soll, wenn die Aufnahmen ausdr¸cklich zu diesem Zweck gemacht wurden.513 Ein anderer Vernehmlasser mˆchte festhalten, dass die Bestimmungen auf Geheimnistr‰ger i.S. des Quellenschutzes nach Art. 27bis StGB nicht anwendbar seien.514 Bei Art. 272 (Durchf¸hrung) wird Abs. 4 als problematisch angesehen515, zu Abs. 5 wird bemerkt, die vorgeschlagene Lˆsung stelle einen R¸ckschritt im Vergleich zur heute geltenden Vereinbarung zwischen der Bankiervereinigung und den Strafverfolgungsbehˆrden dar.516

9.5 5. Kapitel: Beschlagnahme (Art. 273-280)

Zu diesem Kapitel finden sich vergleichsweise wenige Kommentare und ƒnderungsvorschl‰ge.

Im 1. Abschnitt, Beschlagnahme im Allgemeinen (Art. 273- 277), wird zu Art. 274 Abs. 3 die Klarstellung angeregt, statt vom Ñgleichen Verfahrenì vom Ñgleichen Sachzusammenhangì zu reden517, ein Vernehmlasser tritt f¸r den Ausschluss interner Aktennotizen ein518. Pr‰zisierungen bzw. ƒnderungen werden auch bei Abs. 2 vorgeschlagen519, ein Vernehmlasser w¸nscht einen zus‰tzlichen Absatz 6, zum

508 TG, KKPKS, SVSP, VSPB. 509 AI, OW, SG; darauf achten, dass nur strafprozessual relevante Bestimmungen aus DNA-Gesetz ¸bernommen werden: BAP. 510 StA AG; Regelung gesamthaft an Empfehlung des Europarats (Recommendation concernant les levÈes de cadavre et les autopsies) anpassen: SKG. 511 TI bzw. Uni Lausanne. 512 BE, SG (nur Staatsanwaltschaft), BAP (nur Staatsanwaltschaft), SKG. 513 DSB, EDSB. 514 SRG. 515 ZH, Uni ZH (l‰uft auf Selbstbelastung hinaus). 516 SG, StA GE (Ñimportantes dÈpensesì durch Ñexcessives dÈpensesì ersetzen). Absatz ersatzlos streichen: BL. 517 BE (zus‰tzlich Klarstellung, dass es sich um persˆnliche Aufzeichnungen und Korrespondenzen handeln muss), LU, VBJAZ. 518 SwissBanking. 519 Beschr‰nkung gilt nicht bei Verbrechen und Vergehen: ZG; Beschlagnahme hier ohne Einschr‰nkung zulassen: VBJAZ; Beschlagnahme in jedem Fall nur zul‰ssig f¸r Dokumente, die vor der Erˆffnung der Untersuchung entstanden sind: SAV.