Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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Die Frage Ziff. 4.3 des Fragenkatalogs betraf die Regelung der Durchsuchung und

Untersuchung bei aussage- oder zeugnisverweigerungsberechtigten Personen

(Art. 256 i.V.m. Art. 264 Abs. 2). Ohne die Regelung an sich in Frage zu stellen, weisen verschiedene Vernehmlasser hier zun‰chst darauf hin, dass die Zul‰ssigkeit der Massnahmen von einer Voraussetzung abh‰ngig gemacht werde, deren Vorliegen erst nach der Durchf¸hrung der Massnahmen beurteilt werden kˆnne.483 Ein Teil dieser Vernehmlasser w¸rde im ¸brigen, zusammen mit anderen, eine Streichung von Art. 256 bef¸rworten, meist mit der Begr¸ndung, dass in Art. 274 Abs. 3 dasselbe geregelt sei.484 Andere lehnen die Bestimmung aus inhaltlichen Gr¸nden ab, weil sie unklar, unrealistisch, ungerechtfertigt oder nicht praktikabel sei.485 Die grosse Mehrheit bef¸rwortet dagegen die Bestimmung, wenn auch oft mit dem Vorbehalt, dass in Art. 256 Abs. 1 ein Fehler unterlaufen sei, indem mit den aussageverweigerungsberechtigen Person auch der Beschuldigte erfasst werde.486 Was Art. 264 Abs. 3 betrifft, werden Vorbehalte verschiedener Art ge‰ussert. Mehrere Vernehmlasser halten die Vorschrift f¸r problematisch und regen teilweise einen Verzicht an487, andere wenden sich gegen die abschliessende Aufz‰hlung der Straftaten488 oder w¸nschen die ausdr¸ckliche Erg‰nzung, dass die kˆrperliche Untersuchung f¸r die Verfolgung der Straftat erforderlich ist489. Der Vorschlag der Kommission OHG f¸r einen zus‰tzlichen Abs. 4490 wird kontrovers beurteilt: ein Teil bef¸rwortet ihn und will den Schutz zum Teil noch verst‰rken491, ein anderer Teil lehnt ihn ab492.

Weitere Kommentare zu den Bestimmungen des 1. Abschnitts, Allgemeine Regeln (Art. 254-259):

 Zu Art. 254 (Begriff), teilweise auch zu Art. 255 (Anordnung), weisen verschiede-

ne Vernehmlasser darauf hin, dass nicht nur Beschuldigte, sondern, zum polizeilichen Eigenschutz oder zum Schutz Dritter, auch andere Personen sollen durchsucht werden kˆnnen493; bei Artikel 255 Abs. 1 wird zudem das Erfordernis der Schriftlichkeit kritisiert494, bei Abs. 3 wird der Sinn der sofortigen Orientierung der zust‰ndigen Strafbehˆrde in Frage gestellt495;

 Zu Art. 258 (Zufallsfunde) erinnert ein Vernehmlasser an den Abstimmungsbe-

darf mit den Bestimmungen ¸ber die Telefon¸berwachung gem‰ss Bundesgesetz ¸ber die ‹berwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (vgl. Art. 281ff.)496, zwei

483 So oder in diese Richtung: AR, BS, GE, TG, Avocats GE, SKG, KSBS, VSPB, Stapo SG, Uni GE. 484 AR, NE (Grundsatz der Verh‰ltnism‰ssigkeit gen¸gt), TG, VS, FDP, Avocats GE, VSPB. 485 In dieser Reihenfolge: LPS, Police VD und Lausanne, FR und VD, LU. 486 AG, AR, AI, BE, GL, GR, NW, OW, SH, SZ, SG, TI, TG, ZG, CVP, KSBS, VSPB.- Zustimmung ohne diesen Vorbehalt: BS, UR, ZH, CSP, SAV (w¸nscht aber Belehrung ¸ber Zeugnisverweigerungsrecht), Uni Lausanne (solange EMRK-konform), SwissBanking, STS. 487 JU, NE, NW, VS, ZG, CVP, SAV, Uni SG.- F¸r den Ausschluss des Opfers: SP. 488 BL, TI. 489 Avocats GE. 490 ÑDas Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrit‰t darf nicht gegen seinen Willen kˆrperlich untersucht werden.ì 491 Zustimmung: ZH; Einvernahme nur durch Person gleichen Geschlechts: Nottelefon; vorg‰ngige Information ¸ber Zweck, Umfang und Eingriffsart: DJS, EKF, Wyss et al., SKGb. 492 BL (aber mit folgenden Auflagen: vorg‰ngige Information, Durchf¸hrung nur durch Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal, nur durch Person gleichen Geschlechts), BE, KKSD (gleiches Geschlecht), Stapo BE, Strger BL, VSPB. 493 BL, SO, SG, TG, StA GE, KKPKS, SVSP, SSV. 494 Police VD, SSV. 495 SVSP, VSPB. 496 BAP.