Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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Schutz des Existenzminimums520. Bei Art. 275 (Herausgabepflicht) wird Abs. 1 als problematisch angesehen521, ein Vernehmlasser beantragt Streichung von Abs. 4522. In Art. 276 Abs. 1 (Durchf¸hrung) wird ein Verzicht auf eine generelle Begr¸ndungspflicht gew¸nscht523, in Abs. 5 sollen die ÑGegenst‰ndeì durch ÑVermˆgenswerteì ersetzt werden, um Liegenschaften auszuschliessen524.

Die Regelung der Beschlagnahme zur Kostendeckung (2. Abschnitt, Art. 278) wird teilweise als problematisch angesehen525, teilweise wird auch gefordert, in Abs. 1 lit. b die Verfahrenskosten sowie Anspr¸che des Opfers explizit aufzuf¸hren526.

Zum letzten Abschnitt in diesem Kapitel, Beschlagnahme zur R¸ckgabe an die Gesch‰digten (Art. 279, 280) finden sich zwei Kommentare: Ein Vernehmlasser w¸nscht in Art. 279 einen Vorbehalt zugunsten der Rechte gutgl‰ubiger Dritter527; verschiedene andere in Art. 280 Abs. 1 den Ersatz des Wortes Ñunbestrittenì durch das Wort Ñoffensichtlichì o.‰.528.

9.6 6. Kapitel: Geheime ‹berwachungsmassnahmen (Art. 281-319; Fragenkatalog Ziff. 4.4)

Der 1. Abschnitt dieses Kapitels, ‹berwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 281-295) enth‰lt keine eigenen Bestimmungen, sondern es wird auf das entsprechende Bundesgesetz529 verwiesen, dessen Bestimmungen ¸bernommen werden. Analoges wird f¸r den 4. Abschnitt, Verdeckte Ermittlungen (Art. 299-317) gelten.530

Die Polizeiliche Observation (3. Abschnitt, Art. 297-298) und die ‹berwachung von Bankbeziehungen (5. Abschnitt, Art. 318f.) waren Gegenstand der Frage Ziff. 4.4 des Fragenkatalogs.

 Polizeiliche Observation: Hier sind die Stellungnahmen zur Frage, ob grund-

s‰tzlich eine Regelung in der Strafprozessordnung notwendig ist, zu unterscheiden von den Kommentaren zu den konkret vorgeschlagenen Bestimmungen. Zun‰chst spricht sich eine Mehrheit der Vernehmlasser gegen eine Regelung aus. Sie sei nicht nˆtig, nicht angezeigt, nicht praktikabel, entspreche nicht tats‰chlichen Bed¸rfnissen oder gehˆre als rein polizeiliche Massnahme jedenfalls nicht

520 Neustart. 521 ZH, SAV, Uni ZH (keine Pflicht zur Selbstbelastung). 522 BE (wegen Risiko der Beseitigung durch vorg‰ngige Herausgabeverf¸gung). 523 TG, StA GE. 524 SwissBanking. 525 Avocats GE (Verletzung der Unschuldsvermutung), SAV (zumindest Privatkl‰gerschaft ausklammern); AJP (in Abs. 2 erg‰nzen: R¸cksichtnahme auf Bed¸rfnisse f¸r Unterhalt und auf die Anwaltskosten, die nicht durch unentgeltliche Rechtspflege gedeckt sind). 526 DJS, FIZ, Procore. 527 SwissBanking. 528 SG, TI, TG, StA GE, VJBAZ. 529 SR 790.1. 530 Das entsprechende Gesetz ist zur Zeit (Dez. 2002) noch nicht verabschiedet.