Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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¸ber das Haftverfahren informiert werden m¸ssen und Antr‰ge zum Schutz ihrer Persˆnlichkeit stellen kˆnnen.455

9.3.3 5. Abschnitt: Sicherheitshaft (Art. 242-246)

Bei diesen Bestimmungen wird allgemein die Frage aufgeworfen, ob eine separate Regelung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ¸berhaupt sinnvoll sei.456 Unter den Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen finden sich:

 Zu Art. 243 (Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft): die Bestim-

mung sei mit Blick auf Art. 242 ¸berfl¸ssig, oder zur Anordnung der Sicherheitshaft sollte das in der Sache zust‰ndige Gericht befinden457;

 Zu Art. 244 (Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft): der Antrag

auf Anordnung und Vorf¸hrung (Abs. 1 und 2) m¸sse beim Zwangsmassnahmengericht gestellt werden, wegen mˆglicher Befangenheitsvorw¸rfe458; ausserdem fehle eine Regelung f¸r den Fall der Aufhebung einer sichernden Massnahme459;

 Zu Art. 245 (Entlassung aus der Sicherheitshaft w‰hrend erstinstanzlichem Ver-

fahren): die Regelung in den Abs. 1 und 2 sei unklar460, in Abs. 4 sei anstelle der Verfahrensleitung das Gericht f¸r zust‰ndig zu erkl‰ren461; zu Abs. 7 wird bemerkt, der Antrag sei an das Zwangsmassnahmengericht zu stellen462;

 Zu Art. 246 (Sicherheitshaft im Berufungsverfahren) wird neben dem Vorschlag

zur Streichung von Abs. 1463 gefordert, das Verh‰ltnis zwischen Sicherheitshaft und aufschiebender Wirkung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht zu kl‰- ren464.

9.3.4 6. ñ 7. Abschnitt: Vollzug und Ersatzmassnahmen (Art. 247-253)

Die Regeln ¸ber den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 247- 249) werden in allgemeiner Hinsicht als zu rudiment‰r bem‰ngelt.465 Zu den einzelnen Bestimmungen wird vorgebracht:

455 FIZ, DJS, Procore. 456 Verneint: SG, TI, TG, LPS, AJP, StA GE, Avocats GE; wohl auch BL. 457 BE bzw. BL (Bestimmung auch in sich nicht sachgerecht, Neu¸berpr¸fung w‰re nur bei ƒnderung der Zust‰ndigkeit nˆtig), SH, TG. 458 BE, wohl auch AJP. 459 BE (zu regeln bei psychisch kranken Personen, die Gefahr f¸r Allgemeinheit darstellen; Vorschlag f¸r neuen Art. 244a), Konferenz SMV. 460 BL, ZH (erstinstanzliches Gericht kˆnnte entscheiden), Avocats GE (jedenfalls vorsehen, dass Zwangsmassnahmengericht jederzeit ¸ber Entlassungsgesuch der Staatsanwaltschaft oder der inhaftierten Person entscheiden kann), Uni ZH (wie ZH). 461 BE, Avocats GE. 462 ZH, Uni ZH (da dieses ¸ber die Akten verf¸ge). F¸r Streichung von Abs. 7: Avocats GE. 463 BE (analog der Streichung von 243). 464 Bger (bef¸rwortet Zust‰ndigkeit des Berufungsgerichts zur Anordnung der Sicherheitshaft, wobei dessen Entscheid durch Gew‰hrung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht nicht pr‰judiziert werden soll). 465 ZH, Uni ZH (gesetzliche Grundlage schaffen f¸r Grundrechtseingriffe, Umsetzung internationaler Richtlinien).