Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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mˆglicher Vergleichsverhandlungen (Abs. 2)629 an oder fordern, dass Beweisabnahmen durch die Staatsanwaltschaft (Abs. 4) nur aufgrund einer Delegation durch das Gericht erfolgen d¸rfen630. Schliesslich wird die Frage diskutiert, in welchem Stadium das Kollegialgericht nach einem ‹berweisungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 366 Abs. 1) das Verfahren wieder aufzunehmen hat.631

12.2 2. Kapitel: Durchf¸hrung der Hauptverhandlung (Art. 367-380; Fragenkatalog Ziff. 7)

12.2.1 1. und 2. Abschnitt: Gericht und Parteien (Art. 367-370); Verfahrensablauf im Allgemeinen (Art. 371-373)

Zu beiden Abschnitten finden sich nur mehr oder weniger punktuelle und vereinzelt vorgetragene Kritiken und ƒnderungsw¸nsche. Dazu gehˆren im 1. Abschnitt:

 Zu Art. 367: die Regelung in Abs. 3 wird als zu streng angesehen632; in Abs. 5 sollte dem Gericht nicht erst auf Begehren des Opfers, sondern von Amtes wegen eine Person des gleichen Geschlechts angehˆren633; bei Einzelgerichten soll darauf, entgegen Abs. 6, generell verzichtet werden kˆnnen634;  Zu Art. 368: Abs. 4 wird zur Streichung empfohlen, regelm‰ssig mit der Begr¸ndung, es bestehe ein zu grosses Risiko des Missbrauchs635;  Zu Art. 369: hier werden v.a. die Dispensationsmˆglichkeiten der Staatsanwaltschaft kommentiert und Einschr‰nkungen636 oder Erweiterungen637 vorgeschlagen; bei Abs. 6 wird Streichung oder Pr‰zisierung empfohlen638;  Zu Art. 370: zwei Vernehmlasser w¸rden eine weniger grossz¸gige Regelung in Abs. 1 bef¸rworten639.

Und im 2. Abschnitt:

629

Gem‰ss ƒnderungsvorschl‰gen zu Art. 346: BE, SKG; Erw‰hnung auch der Strafmediation: ATME (mit Formulierungsvorschlag f¸r Abs. 3), SVB.

630

BE, ZG (da Staatsanwaltschaft ab Eintritt der Rechtsh‰ngigkeit beim Gericht selbst Partei ist),

SKG.

631

BE (Beweisverfahren erneut durchzuf¸hren), JU (Verfahren erneut Ñvon Anfang anì), CVP (kl‰ren, ob Wiederholung der Parteivortr‰ge), StA GE (Kl‰rung des Stadiums der Wiederaufnahme und der Kognition in Tatfragen), Uni GE (Bestimmung unvereinbar mit Unmittelbarkeitsprinzip); AG schl‰gt vor, der ‹berweisungsentscheid sollte vor der Hauptverhandlung durch die Verfahrensleitung getroffen werden.

632

Wenn Mehrheit der Richter anwesend, braucht nicht wiederholt zu werden: BE (in diesem Fall kann Abs. 4 gestrichen werden), LU, SG, SKG.

633

BL, BE, KKSD.

634

BL, JU, ZH, AJP (aber ‹berweisung an Kollegialgericht), Uni GE. Strenger aber SG: auch Gerichtsschreiber gleichen Geschlechts (Abs. 5 und 6).

635

BL, BE, JU, SG, TI, TG, LPS, StA GE, KSBS, Avocats GE (Verschiebung nur, wenn Verteidigung nicht informiert wurde), SKG.

636

Abs. 3: BS, LU, SZ, ZH, SAV; Abs. 4: BS, ZH, SAV.

637

Abs. 3 und 4: BE (bei freiheitsentziehenden Massnahmen nur Verwahrung); StA AG (Grenze bedingter Strafvollzug).

638

Streichen: BL, JU, SG, LPS. Pr‰zisieren: BE (Mˆglichkeit zur Einreichung eines schriftlichen Parteivortrags), StA GE (Passus Ñobwohl sie dazu verpflichtet w‰reì streichen).

639

BE, SKG.