Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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15 Vernehmlasser bef¸rworten die vorgeschlagene Lˆsung ohne oder ohne grˆ- ssere Einschr‰nkung, teilweise unter ausdr¸cklicher Betonung des fakultativen Charakters668; 10 lehnen sie als unnˆtig, nutzlos, zu aufw‰ndig oder als mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar ab669; 16 bringen Vorbehalte zur konkreten Regelung an; 3 scheinen unentschieden670.
Bei den Vorbehalten steht die Forderung im Vordergrund, auch die Staatsanwaltschaft m¸sse die Zweiteilung beantragen kˆnnen.671 Weiter wird die beantragte Freiheitsstrafe als Kriterium in Frage gestellt, sei es grunds‰tzlich672, sei es in Bezug auf ihre Hˆhe673, das Tatinterlokut (Art. 376 Abs. 3) wird als solches oder in Kumulation mit dem Schuldinterlokut abgelehnt674. Weiter wird vorgebracht, eine Verweigerung der Zweiteilung d¸rfe nicht anfechtbar sein675; ein Kanton macht seine Zustimmung von verschiedenen Bedingungen verfahrensrechtlicher Natur abh‰ngig676.
Wesentlich klarer liegen die Verh‰ltnisse beim Kreuzverhˆr:
6 Vernehmlasser bef¸rworten die Einf¸hrung des Kreuzverhˆrs zumindest im Grundsatz677; 36 lehnen es, teilweise nachdr¸cklich, ab678; 3 scheinen unentschieden679.
Die Ablehnung wird v.a. damit begr¸ndet, dass das Kreuzverhˆr unserer Rechtstradition fremd sei, dass es zu einer Entsachlichung des Prozessstoffes f¸hre und der Wahrheitsfindung abtr‰glich sei, dass es von der Verteidigung zu einer Aufbl‰hung des Prozessstoffes missbraucht werden kˆnnte und dass der Strafprozess nicht zu
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AR, BL, BS, BE, GE, JU, LU, NW, OW, TI, FDP, GPS, Neustart, KKPKS, Uni SG.
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So ganz oder teilweise: AG, AI, GL, GR, NE, TG, ZG, CSP, StA AG, Stapo BE.
670
FR, VS, Stapo SG.
671
SH, SO, SZ, SG, UR, KSBS.
672
Auf Komplexit‰t des Falles abstellen: UR, ZG; Kriterium untauglich, wenn Staatsanwaltschaft noch keinen konkreten Antrag gestellt hat (vgl. Art. 359 lit. f): VD.
673
Die vorgeschlagenen 3 Jahre sind zu hoch, Vorschlag: 1 Jahr: CVP, SP; 18 Monate oder 2 Jahre: AJP.
674
Avocats GE bzw. BE.
675
BL, LPS.
676
VD (keine Verschiebung der Verhandlung zwischen der 1. und der 2. Phase; s‰mtliche Beweisantr‰ge sind vor der Verhandlung zu stellen; keine Begr¸ndung des Schuldspruchs schon am Ende der
1. Phase).
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VS, VBJAZ; Gericht sollte aber keine Mˆglichkeit haben, Zwischenfragen zu stellen (Abs. 6): AI, ZH, SAV, Uni SG; Zustimmung, wenn moderat durchgef¸hrt, d.h. Gericht darf Verfahrensf¸hrung nicht aus der Hand geben (vorab Befragung durch Gericht, Mˆglichkeit, jederzeit Fragen zu unterbinden und selbst Zwischenfragen zu stellen): BE; in diese Richtung auch Police VD, Police Lausanne.- Zu den Bef¸rwortern sind mˆglicherweise auch noch VD und Avocats GE zu z‰hlen, welche die entsprechende Frage aus dem Fragenkatalog wohl so (miss)verstanden haben, ob das Kreuzverhˆr ¸ber die in Art. 378 vorgeschlagene Lˆsung hinaus (Ñvermehrtì/ìdavantageì) Anwendung finden sollte und die Frage in diesem Sinn verneint haben.
678
AG, AR, BL, BS, FR (wenn schon, m¸sste Gericht immer, nicht nur bei Missbrauch einschreiten kˆnnen), GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, SO (allenfalls nach Ermessen des Gerichts zulassen), SG, TI, TG, UR, ZG, CSP, CVP (aber den Parteien umfassendes Fragerecht einr‰umen), FDP, LPS, SP, SKG, KSBS, StA AG, Neustart, DJS, Wyss et al., Lostorf, KKPKS, Stapo BE, Stapo SG (nur in begr¸ndeten Ausnahmen), STS.
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GE, GPS, Uni GE.