Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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einer Show verkommen d¸rfe, in der dem Publikum auf Kosten der Beschuldigten und Zeugen in einer, wenn kunstgerecht durchgef¸hrt, menschenunw¸rdigen Weise Unterhaltung geboten wird.
Unter den weiteren Stellungnahmen zum Abschnitt ¸ber das qualifizierte Beweisverfahren sind hervorzuheben:
zu Art. 377: die Kritik an einer zu weiten680 oder zu engen681 Ausgestaltung des
Unmittelbarkeitsprinzips in Abs. 1 und 2 sowie an Abs. 3 betreffend die Voraussetzung des Einverst‰ndnisses der Parteien682. Weiter wird in Abs. 2 die Einf¸hrung einer lit. c angeregt, wonach von einer erneuten Beweisaufnahme auch abgesehen werden kann, wenn sie f¸r das Opfer eine unzumutbare Belastung darstellen w¸rde.683
Zu Art. 378: auch hier wird, in Abs. 7, im Interesse des Opferschutzes vorge-
schlagen, in einer neuen lit. c Ñdas Opferì aufzuf¸hren.684
12.2.4 5. Abschnitt: Parteivortr‰ge und letztes Wort (Art. 379-380)
Betreffend die Ordnung der Parteivortr‰ge (Art. 379) werden verschiedene ƒnderungsvorschl‰ge angebracht. Sie betreffen zur Hauptsache Abs. 4 (Privatkl‰gerschaft)685 sowie Abs. 8 (Replik- und Duplikrecht)686.
12.3 3. Kapitel: Urteilsf‰llung (Art. 381-384)
Zu den vier Bestimmungen dieses Kapitels finden sich nur vereinzelte Kommentare und ƒnderungsw¸nsche. Sie betreffen in Art. 381 Abs. 2 die Rolle der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber687, und in Abs. 4 die Mˆglichkeit von Beweiserg‰nzungen688. Die Regelung in Art. 383 (ƒnderung oder Erweiterung der Anklage) wird von einigen in Bezug auf Abs. 1 als unverst‰ndlich und widerspr¸chlich kriti-
680 TI, TG, VBJAZ (Voraussetzungen in Abs. 2 lit. a und b sollten nicht kumulativ sein); TI (in lit. a: mit Einverst‰ndnis des Beschuldigten sollte Verzicht auch mˆglich sein, wenn Beweisaufnahme im Vorverfahren nicht kontradiktorisch war) 681 BE, AJP, SKG (alle Beweismassnahmen, die im Schuld- oder Strafpunkt von Bedeutung und bei denen der persˆnliche Eindruck entscheidend sein kˆnnen, sind unmittelbar durchzuf¸hren); SAV (Kriterien inad‰quat und unpr‰zis), Uni SG (selbst in schweren F‰llen wird Prozessf¸hrung auf beschr‰nktes Unmittelbarkeitsprinzip reduziert); Uni ZH (unverh‰ltnism‰ssiger Aufwand gen¸gt nicht f¸r Ablehnung); nur unverh‰ltnism‰ssiger Zeitaufwand kann relevant sein: JU, StA GE. 682 BE, ZH. 683 DJS, Wyss et al. 684 Nottelefon, DJS, Wyss et al. 685 Privatkl‰ger soll sich unabh‰ngig davon zum Schuldpunkt ‰ussern kˆnnen, ob Staatsanwaltschaft auftritt: BE, SP, AJP, DJS, StA GE, Avocats GE, Uni GE; nur wenn Staatsanwaltschaft nicht auftritt und es um die Begr¸ndung des Zivilpunktes geht: ZH; nie zum Schuldpunkt: BL; zum Schuldpunkt, aber nicht zur Sanktion: JU, TG, SKG, SAV. 686 Soll auch in einzelgerichtlichen F‰llen immer gew‰hrt werden: AI, BE, SZ, ZH, DJS, Wyss et al., SKG. 687 Sie sollten keine beratende Stimme haben: BE, AJP, Avocats GE; zweifelnd auch SKG; f¸r eigentliches Antragsrecht: BL. 688 Kritisch: Avocats GE, SAV; Gelegenheit f¸r neue Parteivortr‰ge geben: BE.