Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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Bei umstrittenem Sachverhalt sei die Durchf¸hrung des einfachen Beweisverfahrens inakzeptabel.656

Die Vorbehalte, die von Vernehmlassern angebracht werden, welche der Regelung im Grundsatz zustimmen, sind unterschiedlicher Natur. Ein Teil mˆchte ƒnderungen in Richtung von mehr Unmittelbarkeit oder Beteiligungsrechten, z.B. durch eine weitere Umschreibung der Voraussetzungen f¸r neue Beweiserhebungen gem‰ss Abs. 2657, ein erweitertes Beweisantragsrecht658 oder die unbedingte Pflicht zur persˆnlichen Anhˆrung der Beschuldigten659. Im Sinn einer einschr‰nkenden Pr‰zisierung wird weiter vorgeschlagen, dass neue Beweiserhebungen gem‰ss Abs. 2 nur durch das Gericht, nicht auch durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werden kˆnnen.660 Was den Anwendungsbereich des einfachen Beweisverfahrens betrifft, w¸nschen zwei Vernehmlasser eine Erweiterung661, ein anderer weist darauf hin, dass wegen der Koppelung an die einzelrichterliche Kompetenz diese einheitlich festgelegt werden sollte, weil der Anwendungsbereich sonst je nach Kanton unterschiedlich sein kˆnnte662, ein dritter mˆchte, dass die Anwendung von einem anderen Kriterium abh‰ngig gemacht werde als dem Antrag der Staatsanwaltschaft663.

Weitere, sehr vereinzelte Kommentare finden sich zu Art. 375. In Abs. 2, Erg‰nzungsfragen, machen zwei Kantone einen Kl‰rungsbedarf aus664, zwei Organisationen fordern eine Erg‰nzung, wonach Opfer ausschliesslich durch die Verfahrensleitung befragt werden kˆnnen665. Ein Vernehmlasser h‰lt Abs. 6 f¸r verzichtbar.666

12.2.3 4. Abschnitt: Qualifiziertes Beweisverfahren (Art. 376-378; Fragenkatalog Ziff. 7.2 und 7.3)

Ausdr¸ckliche separate Stellungnahmen zur Einf¸hrung des qualifizierten Beweisverfahrens als solchem sind relativ selten.667 Die Reaktionen konzentrieren sich vielmehr auf die vorgeschlagene Regelung im Einzelnen, insbesondere auf das Schuld- und Tatinterlokut (Art. 376) sowie das Kreuzverhˆr (Art. 378).

Stellungnahmen zum Schuld- und Tatinterlokut:

656 SAV, Uni SG. 657 BE (immer, wenn nˆtig); SKG. 658 NE. 659 VS. 660 AG, JU, GPS, SKG, StA AG; BE: Staatsanwaltschaft nur in dringenden F‰llen. Anders aber VS: nur durch Staatsanwaltschaft. 661 TI: Verzicht auf Abs. 1 lit.b; VBJAZ: beantragte Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. 662 SG; vgl. auch VD: Zustimmung zum einfachen Beweisverfahren, wenn Grenze f¸r den bedingten Strafvollzug auf 3 Jahre festgesetzt wird. 663 ZH (Kassationsgericht), Uni ZH: Gest‰ndnis; ZH (Obergericht): nach Deliktskategorie. 664 BS: nicht nur Erg‰nzungsfragen, sondern auch weitere Fragen zulassen; BE: Regelung abstimmen mit Art. 378 Abs. 2. 665 DJS, Wyss et al. 666 LPS (Abs. 4 und 5 gen¸gen). 667 Ausdr¸cklich begr¸sst von: AR, AI, GR, JU, SO, SZ, CVP, FDP, KSBS; abgelehnt von LU, NE, OW, ZG. Indirekte Aussagen enthalten die Stellungnahmen zum einfachen Beweisverfahren, s. vorstehende Ziffer und zu Art. 377, s. nachstehend.