Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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12. Achter Titel: Erstinstanzliches Hauptverfahren (Art. 361-384; Fragenkatalog Ziff. 7)

Eine zentrale Frage dieses Titels betrifft die Einf¸hrung eines einfachen Beweisverfahrens, das von einer Mehrheit bef¸rwortet wird. Gegen die damit verbundene Einschr‰nkung der Unmittelbarkeit werden jedoch zum Teil rechtsstaatliche Bedenken erhoben. Beim qualifizierten Beweisverfahren finden sich vor allem Stellungnahmen zum Schuld- und Tatinterlokut, dessen Regelung kontrovers beurteilt wird, und zur Einf¸hrung des Kreuzverhˆrs, das auf breite Ablehnung stˆsst.

12.1 1. Kapitel: Allgemeines und Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 361-366)

Eine grunds‰tzliche Kontroverse besteht bez¸glich der Pr¸fung der Anklage (Art. 362). Einerseits findet das vorgesehene System des Verzichts auf ein Rechtsmittel gegen die Anklageerhebung (Art. 360 Abs. 3) und (als Korrektiv) der ‹berpr¸fbarkeit der Anklage durch das erstinstanzliche Gericht (Art. 362) mehrheitlich Zustimmung622 (vgl. dazu die Bemerkungen zu Art. 360 im 7. Titel). Bei den Gegnern jedoch wird das erstinstanzliche Gericht grunds‰tzlich nicht als geeignete Behˆrde zur Pr¸- fung der Anklage angesehen623, insbesondere mit dem Argument, durch die Pr¸fung des anklagerechtfertigenden Tatverdachts (als Prozessvoraussetzung, Art. 362 Abs. 1 lit. b) w¸rden sich Probleme der Vorbefassung stellen. Von den Bef¸rwortern wiederum wird teils eine Einschr‰nkung des Umfangs der Pr¸fung vorgeschlagen.624 Von anderer Seite wird eine Einschr‰nkung bez¸glich der Einstellung des Verfahrens (Abs. 4) gefordert.625

Zu den weiteren Bestimmungen dieses Kapitels finden sich mehrheitlich punktuelle Stellungnahmen. Zun‰chst fordern einige Vernehmlasser weitere Mˆglichkeiten f¸r den Fall, dass nach Eintritt der Rechtsh‰ngigkeit neue Straftaten bekannt werden (Art. 361 Abs. 3).626 Weiter werden ƒnderungsvorschl‰ge zur Mˆglichkeit der Zirkulation von Akten bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 363 Abs. 2) ge‰ussert.627 Auf zum Teil grunds‰tzliche Ablehnung stˆsst die Mˆglichkeit von Vorverhandlungen (Art. 365)628; andere Vernehmlasser regen Pr‰zisierungen bez¸glich

622 AG, AR, AI, BL, BS, BE, GL (?), GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, TG, UR, VS, ZG, ZH, CSP, FDP, LPS, SP, SBV, SKG, CAPP, KSBS, StA AG, Neustart, KKPKS, Police VD, Police Lausanne, Stapo BE, Stapo SG, Uni SG, STS. 623 ƒnderungsvorschl‰ge: Pr¸fung durch Ñunabh‰ngige Instanzì: GE, VD, CVP, Avocats GE; Anklagekammer: AJP, DJS; Beschwerdeinstanz: TI; anderes Gericht, z.B. ZMG: SAV. BE postuliert dagegen, den Tatverdacht nicht als Prozessvoraussetzung im engeren Sinne zu behandeln und damit nicht von der Verfahrensleitung vorab zu pr¸fen; ‰hnlich SKG, wonach ÑÈlÈments de preuveì nur im Gerichtsurteil beurteilt und nicht im voraus summarisch gepr¸ft werden sollten. 624 Pr¸fung nur auf Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse hin: AI, GR, SZ, TG, KSBS, StA AG; Beschr‰nkung der Kontrolle in Art. 362 Abs. 1 lit. a auf Formalien: AG. 625 Einstellung nur, wenn ein absolutes Verfahrenshindernis besteht: Avocats GE, Uni GE. 626 Erledigung mit Strafbefehl als weitere Alternative: LU, TG; ausdr¸cklicher Vorbehalt des Opportunit‰tsprinzips: BL. 627 BS (Erg‰nzung: auch Beweisliste sollte zirkulieren), BE (Mˆglichkeit der Beschr‰nkung auf wesentliche Aktenteile), FR (Zirkulation fakultativ), ZH (Streichung der Bestimmung). 628 BS (unnˆtige Bindung von Ressourcen, Verzˆgerung des Verfahrens), TG (¸berfl¸ssig und ineffizient), KSBS (¸berfl¸ssig), SKG (zu Abs. 1: Ziel der Bestimmung zu unklar); BE fordert Beschr‰nkung (von Abs. 1) strikt auf organisatorische Fragen.