Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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11. Siebter Titel: Zwischenverfahren (Art. 350-360; Fragenkatalog Ziff. 6)
Die grunds‰tzliche Entscheidung in diesem Verfahrensabschnitt, n‰mlich der Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Anklageerhebung, wird von einer Mehrheit der Vernehmlasser bef¸rwortet. Weiter finden sich punktuelle Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln; dabei erscheint wiederholt die Forderung nach einer Erweiterung der Informations- und Mitwirkungsrechte der Opfer und des Inhalts der Einstellungsverf¸gung respektive der Anklageschrift.
11.1 1. Kapitel: Einstellung des Verfahrens (Art. 350-356)
Zu den Gr¸nden f¸r die Einstellung (Art. 351) finden sich vereinzelt ƒnderungsvorschl‰ge.605 Weiter werden Erweiterungen bez¸glich des Inhalts der Einstellungsverf¸gung (Art. 352) postuliert606, auch deren Mitteilung (Art. 353) solle weitere Kreise umfassen607. Zudem wird die Mˆglichkeit der Genehmigung der Einstellungsverf¸- gung durch eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft (Art. 354) teils kritisch beurteilt.608
Bez¸glich des Rechtsmittels gegen die Einstellungsverf¸gung (Art. 355)609 fordern mehrere Vernehmlasser, dass dieses auch dem Opfer (unabh‰ngig von seiner Konstituierung als Privatkl‰gerschaft) zusteht.610 Kritisiert wird ferner Abs. 3.611 ƒnderungsvorschl‰ge finden sich schliesslich zu den Kriterien der Wiederaufnahme (Art. 356 Abs. 3).612
11.2 2. Kapitel: Anklageerhebung (Art. 357-360; Fragenkatalog Ziff. 6.1)
Vielfach wird eine Erweiterung des Inhalts der Anklageschrift (entgegen Art. 358 Abs. 4) auf die Nennung von Beweisen und eventuell auch auf Erˆrterungen zu Tat-,
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Zu lit. b: SAV (Prinzip Ñin dubio contra reumì verst‰rken); zu lit. c und d: SG (Beurteilung dem Gericht ¸berlassen); zu lit. e: AG, StA AG (Formulierung als Kann-Vorschrift).
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Zu Abs. 3, Aufnahme von Entscheiden nach Art. 59 und 60 StGB: SG, KSBS, StA GE; dagegen Entscheid dem Richter ¸berlassen (analog Art. 58 StGB): ZG; zu Abs. 4, Vormerkung anerkannter Zivilforderungen: SG.
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Mitteilung an Opfer: DJS (wobei auch Ausnahme von Abs. 2 keine Anwendung finden soll), dito Wyss et al.; EKF, SKGb; Mitteilung auch an Behˆrden: TG; Mitteilung immer an Beschuldigte (entgegen Abs. 2 lit. a): SAV; Hinweis (in Abs. 3) auf Art. 82 Abs. 4: VBJAZ.
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ZG (Genehmigungspflicht stellt Unabh‰ngigkeit unnˆtig in Frage; besser: Beschwerderecht), ZH (Genehmigung auch durch hierarchisch hˆheren Staatsanwalt der selben Staatsanwaltschaft vorsehen), Uni GE (Einf¸hrung einer Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft fraglich).
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Dazu generell Bger: Weiterzug ans Bger sollte ausgeschlossen sein; z.B. unteres Bundesstrafgericht als letzte Rechtsmittelinstanz.
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ZH, DJS, EKF, KKSD, SKGb.
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Gleichsetzung unzul‰ssig bei Nichtanhandnahme aus Opportunit‰tsgr¸nden: SG (dito bei Prozesshindernissen), Uni GE; Bestimmung unverst‰ndlich: StA GE.
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Pr‰zisierung, dass es sich um relevante neue Beweismittel oder Tatsachen handeln muss: TI;
Wiederaufnahme auch nach Einstellung aus Opportunit‰tsgr¸nden: StA GE, Uni GE; Kriterien nicht strenger als vom Bger (BGE 122 IV 68) festgelegt: SKG; Streichung von Abs. 3 lit. b: Avocats GE; SAV fordert zudem Mitteilungspflicht und Beschwerderecht bei Wiederaufnahme.