Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 91Fedlex · Ergebnisbericht
Teil C: Vorentwurf zu einem Bundesgesetz ¸ber das Jugendstrafverfahren
Der Vorentwurf zu einem Bundesgesetz ¸ber das Jugendstrafverfahren wird im Allgemeinen positiv aufgenommen. Die grosse Mehrheit der Vernehmlasser anerkennt, dass auf seiner Grundlage die spezifischen Ziele des Jugendstrafrechts erreicht werden kˆnnen. Haupts‰chlicher Streitpunkt ist weniger die Modellwahl (Jugendrichter oder Jugendanwalt), sondern die Kumulation von Funktionen bei einer einzigen Magistratsperson, die im Normalfall in allen Verfahrenstadien interveniert. Zum Teil wird hier eine Mittellˆsung vorgeschlagen, die es den Kantonen freistellen w¸rde, ob die Person, welche die Untersuchung gef¸hrt hat, anschlissend auch Mitglied des Jugendgericht sein kann. Ebenfalls umstritten ist die Rolle der Staatsanwaltschaft. Im Jugendstrafverfahren ganz auf sie zu verzichten, scheint schwierig, andererseits wird es aber auch als nicht sinnvoll angesehen, dass ein Staatsanwalt, der sonst mit erwachsenen Straft‰tern befasst ist, in Verfahren gegen Minderj‰hrige interveniert. Nach einer grossen Mehrheit der Stellungnahmen sollten weiter alle im Jugendstrafverfahren intervenierenden Behˆrden bzw. Personen spezialisiert sein; nˆtigenfalls sind dazu interkantonale Behˆrden vorzusehen. Um die stigmatisierende Wirkung zu begrenzen, sind Konfrontationen zwischen dem Delinquenten und der Privatkl‰gerschaft soweit mˆglich einzuschr‰nken. Auch vor diesem Hintergrund werden der Vergleichsversuch und die Mediation positiv aufgenommen, indem sie in einer betr‰chtlichen Anzahl von F‰llen andere Konfrontationen ¸berfl¸ssig machen. Die vorgesehenen Ersatzmassnahmen f¸r die Untersuchungshaft scheinen nur beschr‰nkt auf Minderj‰hrige anwendbar und sind daher zu ¸berdenken. Auch die Regelung der Rechtsmittel ist Gegenstand zahlreicher Kritiken und wirft einige Fragen auf.
Zun‰chst ist festzuhalten, dass die Arbeit von J. Zermatten in verschiedenen Stellungnahmen als sehr wertvolle Arbeitsgrundlage beurteilt wird, die den internationalen Entwicklungen in diesem Bereich weitgehend Rechnung tr‰gt und einen guten Kompromiss zwischen den Erfordernissen des Strafrechts und der Ber¸cksichtigung der erzieherischen Bed¸rfnisse der Jugendlichen darstellt860.
17. Erstes Kapitel: Gegenstand und Anwendungsbereich (Art. 1-5)
Zu diesem ersten Kapitel gingen im Vernehmlassungsverfahren nur wenige Bemerkungen ein, von denen sich die meisten auf die Form bezogen861. In Bezug auf den Inhalt wurde darauf hingewiesen, dass zwar die Verfahrensrechte des Opfers durch das OHG gew‰hrleistet seien, dass jedoch Art. 2 Abs. 1 durch die Erw‰hnung dieses Gesetzes erg‰nzt werden sollte862. Zudem sollten in Art. 2 Abs. 2 ausdr¸cklich Einschr‰nkungen bez¸glich der DNA-Analyse aufgef¸hrt werden863. Zu Art. 5 (Opportunit‰tsprinzip) wird vor allem angemerkt, dass er als Kann-Vorschrift gestaltet
860 GE, GR, JU, OW, SH, SG, VS, DJS, SMV, Jger GE, Police Lausanne, EKF, EKJ, PJ, Intervention. 861 Art. 1: BE; Art. 2 Abs. 1: SAV, Uni GE; Art. 2 Abs. 2: BL, SO, ZH, Lostorf, SVJS; Art. 3: SVJS, BS, Lostorf; Art. 4: BL, ZH, Jger BL, BE, ZH, AGO 2, EKJ, SGB, Intervention; Art. 5: ZH, Intervention, UPD. 862 AGO 2. 863 BL, DSB, EDSB. Andere sprechen sich daf¸r aus, die DNA-Analyse in Art. 4 zu behandeln (BE, EKJ, SGB).