Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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werden sollte864. Zudem gehe es im deutschen Wortlaut eher um eine Aussetzung, im franzˆsischen Wortlaut um eine Einstellung des Verfahrens.
18. Zweites Kapitel: Strafbehˆrden und ihre Kompetenzen (Art. 6-21; Fragenkatalog 10.2, 11.1, 11.2, 11.4)
18.1 Allgemein
Bez¸glich des gew‰hlten Modells gehen die Meinungen der Vernehmlassungsteilnehmer auseinander: Einige treten f¸r das im Vorentwurf vorgeschlagene Jugendrichtermodell ein, andere bevorzugen das Jugendanwaltsmodell. Obwohl es mit dem vorgeschlagenen Jugendrichtermodell mˆglich sein sollte, die spezifischen Ziele des Jugendstrafrechts zu erreichen865, stˆsst es auf starken Widerstand, der vor allem auf die Personalunion zwischen der Untersuchungs-, der Beurteilungs- und der Vollzugsbehˆrde zur¸ckzuf¸hren ist. In einer ganzen Reihe von Stellungnahmen wird darauf hingewiesen, die Unabh‰ngigkeit des Richters sei unerl‰sslich und die Personalunion entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Europ‰ischen Gerichtshofs f¸r Menschenrechte und/oder des internationalen ‹bereinkommens ¸ber die Rechte des Kindes866. Nach Ansicht einiger kˆnnte das Jugendrichtersystem zudem dazu f¸hren, dass sich die Jugendlichen nicht ernst genommen f¸hlen, da sie nicht gleich wie die Erwachsenen behandelt werden867. Ausserdem wird dem vorgeschlagenen System vorgeworfen, es sei nicht auf die derzeitigen Entwicklungen der Jugendkriminalit‰t abgestimmt868 und es sei teuer869.
Im Gegensatz dazu sind die Bef¸rworter des Jugendrichtermodells der Auffassung, es ermˆgliche eine raschere Abwicklung der Verfahren870, und eine Spezialisierung der Richter, die sich mit Jugendstrafsachen befassten, sei unabdingbar871.
Abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen872 ist zudem festzustellen, dass die Vernehmlasser, die sich negativ zum Jugendrichtersystem ‰ussern, auch die Frage, ob die erleichterte Ablehnung (Art. 17)873, das vorgesehene Rechtsmittelsystem (Art. 18) und die verst‰rkte Rolle der Verteidigung (Art. 33 bis 36) als Gegengewicht zur Machtkonzentration beim Richter gen¸gten, negativ beantworten. Denn es wird die
864 BL, BS, BE, GR, ZH, Lostorf, SVJS. 865 In diesem Sinn: AG, BL, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SZ, SO, SG, TI, UR, VD, VS, ZG, CPS, GPS, Jger GE, KKPKS, Police Lausanne, Stapo BE, Uni GE, EKJ, EKFF, PJ. Gegenteiliger Meinung sind AR, AI, BS, SH, ZH, CVP, SP, DJS, SAV, VBJAZ, Police VD, Stapo SG, PF. 866 Stellungnahmen gegen die Personalunion zwischen der Untersuchungs- und der Beurteilungsbehˆrde: AR, BS, GR, SH, SG, ZH, CVP, GPS, DJS, Jger BL, SKG, Police VD, PF, PJ. Eine Personalunion zwischen einer dieser beiden Behˆrden und der Vollzugsbehˆrde wird von den folgenden Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt: AR, SH, SO, SG, ZH, CSP, CVP, SP, VBJAZ, Stapo SG. 867 AR, SH, ZH, GPS. 868 AI, ZH, SKG. 869 OW, ZG. 870 BL, GE, SO, TI, CSP, Jger GE. 871 BL, BS, SO, SG, SGB, SAV. 872 BS, Police VD, PF. 873 Diese Ablehnung werfe zudem eine ganze Reihe von sehr unterschiedlichen Fragen auf: ob sich der Richter selbst f¸r nicht zust‰ndig erkl‰ren kˆnne, ob der Ablehnungsantrag ohne Angabe von Gr¸nden nicht zu einer L‰hmung der Justiz f¸hren kˆnnte, ob diese Bestimmung nicht den Eindruck vermittle, die Jugendlichen kˆnnten ihren Richter ausw‰hlen usw. (BS, FR, SO, VD, SVJS, VBJAZ, EKJ).