Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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Inhaltlich wird die ‹bertragung der Befugnis zur Beurteilung von ‹bertretungen an eine Verwaltungsbehˆrde kritisiert (Art. 12) und vorgeschlagen, Art. 6 Bst. b zu streichen und vorzusehen, dass der Jugendrichter auch f¸r ‹bertretungen zust‰ndig sein soll887. Andererseits wird die Unterstellung der Polizeiorgane unter den Jugendrichter (Art. 11) von einigen Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt888.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass Art. 14 Strafbefehl und Urteil in gleicher Weise zu verwenden scheine, obwohl diese Begriffe keine ƒquivalente darstellten889, dass die mit den Art. 14 und 16 ¸bertragenen Befugnisse L¸cken aufwiesen und anders verteilt werden m¸ssten890 und dass ein Verfahren ohne persˆnliches Erscheinen mˆglich sein m¸sse, zumindest bei Abwesenheit des T‰ters oder auch bei Bagatellverstˆssen891.

In Bezug auf den Ausbildungsstand der Richter (Art. 16 Abs. 1) wird es als ungen¸- gend erachtet, dass diese nur "aufgrund ihres Interesses f¸r die Belange der Jugend" ausgew‰hlt werden892.

Zu Art. 18 (Rechtsmittelinstanzen) gingen besonders viele verschiedene kritische ƒusserungen ein893. Allerdings leiten sich diese ƒusserungen direkt aus der Wahl des Modells und aus fr¸her angebrachten Bemerkungen der Vernehmlassungsteilnehmer ab. Diesbez¸glich l‰sst sich festhalten, dass Art. 18 verschiedentlich als nicht praktikable Vermischung von unterschiedlichen Rechtsmittelinstanzen wahrgenommen wird.

19. Drittes Kapitel: Besondere Verfahrensvorschriften (Art. 22-28)

19.1 Gerichtsstand (Art. 22)

In mehreren Stellungnahmen wird verlangt, als Gerichtsstand (Art. 22) in allen F‰llen, selbst bei ‹bertretungen (Art. 22 Abs. 2), prim‰r den gewˆhnlichen Aufenthaltsort der Jugendlichen vorzusehen894. Nach Ansicht anderer soll prim‰r der gesetzliche Wohnsitz, subsidi‰r der gewˆhnliche Aufenthaltsort und wiederum subsidi‰r, wenn keiner dieser beiden in Frage kommt, der Ort der Begehung ber¸cksichtigt werden895. Unabh‰ngig davon, welche Behˆrde prim‰r zust‰ndig ist, wird zudem empfohlen, in jenen F‰llen, in denen unmittelbar eine Massnahme getroffen werden

886 BE. 887 BS, BE, FR, GE, GR, UR, ZG, Lostorf, Intervention, SVJS, SKG, Uni GE. 888 ZH, Lostorf, SVJS, VSPB. 889 OW, SG, LPS, Lostorf. Der Einfachheit halber schlagen einige vor, die beiden Begriffe durch "Entscheid" / "dÈcision" zu ersetzen (BS, SG, CVP, SVJS, VBJAZ). Denn es kˆnne sich nicht um einen Strafbefehl handeln, wenn eine Massnahme angeordnet werde. 890 BL, BS, FR, TI, SG, ZH Jger BL, Lostorf. 891 BE, FR. 892 ZH, Uni GE. Die Uni GE schl‰gt vor, die Notwendigkeit einer Berufsausbildung im Bereich Sozialp‰dagogik, P‰dagogik oder Sozialarbeit vorzusehen. 893 BS, BE, FR, SG, TI, ZH, SGB, EKJ, Jger BL, Lostorf. 894 AG, GL, GR, SO, SG. 895 BL, BS, BE, Lostorf, SVJS.