Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 93Fedlex · Ergebnisbericht

Ansicht vertreten, die Jugendlichen w¸rden sich nicht getrauen, die Ablehnung des Richters zu beantragen874, das Rechtsmittelsystem sei zu komplex oder gar kontraproduktiv875 und die Bestellung einer Verteidigung bringe nicht viel, wenn ein Jugendrichter seine Befugnisse missbrauche, behindere jedoch die rasche Abwicklung des Verfahrens876. Umgekehrt geht eine Zustimmung zum System fast immer in einer positiven Haltung gegen¸ber den oben erw‰hnten Elementen einher.877

Ausserdem geht aus dem Vernehmlassungsverfahren hervor, dass mˆglicherweise ein dritter Weg in Betracht gezogen werden kˆnnte, d.h. ein Modell, das ein Jugendstrafverfahren vors‰he, das ausschliesslich von spezialisierten Akteuren ¸bernommen w¸rde878 (falls in einem Kanton zu wenige Verfahren anfielen, sollten auch interkantonale Behˆrden nicht ausgeschlossen werden) und das die Integration des Jugendrichters in das Jugendgericht ermˆglichen, aber nicht vorschreiben w¸rde. Dieser Punkt kˆnnte somit in den kantonalen Gerichtsorganisationen geregelt werden879.

Unabh‰ngig vom gew‰hlten Modell m¸sse auf jeden Fall sichergestellt werden, dass eine Person nicht das Rechtsmittel beurteilen kˆnne, das gegen Entscheide eingelegt wurde, die sie in einer anderen Eigenschaft gef‰llt hat880. Eine derartige unabh‰ngige Rechtsmittelinstanz ermˆgliche zudem, Art. 17 ¸ber die erleichterte Ablehnung zu streichen881. Zudem wird die Ansicht vertreten, die oberste Rechtsmittelinstanz sollte die gleiche sein wie im Erwachsenenrecht, um eine gewisse Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gew‰hrleisten882.

Was die Befugnisse der mit der Untersuchung der Strafsache betrauten Behˆrde anbelangt (unabh‰ngig davon, ob es sich um einen Jugendanwalt oder einen Jugendrichter handelt), empfehlen einige Vernehmlassungsteilnehmer, sie auf den Strafbefehl zu beschr‰nken883. Andere ziehen in Betracht, diesem Magistraten auch die Mˆglichkeit zu gew‰hren, erstinstanzliche Urteile und/oder ein Urteil im Anschluss an eine Einsprache gegen den Strafbefehl zu erlassen884.

18.2 Im Einzelnen

In Bezug auf die Form werden mehrere Vorschl‰ge f¸r eine Neuformulierung der Art. 6 bis 21885 gemacht. Zudem best¸nden Doppelspurigkeiten zwischen den Art. 9 und

50 Abs. 1886.

874 AR, SH, ZH, GPS. 875 AR, FR, SH, SGB, VBJAZ. 876 AR, SH, SG, VD. 877 Ausnahmen: OW, SO, TI. 878 Die erforderliche Ausbildung m¸sse noch festgelegt werden (SO). 879 BL, BS, SH, ZH, SVJS, SKG, Lostorf. 880 BE, FR, LU, SG, TI, UR, ZH. 881 SG, SH, UR, SVJS, CVP, FDP, SVJS. F¸r eine Streichung dieses Artikels aus einem anderen Grund: VD, Lostorf (da die Personalunion dem Wohl der Jugendlichen diene, gebe es keinen Grund, eine Ausnahme vorzusehen). Im Gegensatz dazu soll eine erleichterte Ablehnung nach Auffassung der SAV immer mˆglich sein. 882 VD. 883 AI, NW, SH, SZ, SO, SG, TI, CSP, CVP, GPS, LPS, Jger BL, Jger GE, SKG, KKPKS, Police VD, Police Lausanne, Uni GE, SPV. 884 AG, AR, BL, GL, GR, NE, TG, UR, SG, ZG, ZH, SGB, Lostorf, EKJ. 885 BS, BL, BE, FR, GR, LU, SG, SVJS, VSPB, AGO 2.