Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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muss, die Zust‰ndigkeit der Behˆrde am Ort der Begehung der Straftat hinzuzuf¸- gen896.

Andererseits fragen sich einige, ob es nicht angebracht w‰re, in Bezug auf den Gerichtsstand wie in den Art. 6 und 7 zwischen Strafverfolgung und Urteil zu unterscheiden897.

19.2 Trennung von Verfahren (Art. 23)

W‰hrend die Trennung von Verfahren, die jugendliche und erwachsene T‰ter betreffen (Abs. 1), kaum auf Widerstand stˆsst898, ist die Entscheidungsbefugnis der Generalstaatsanwaltschaft bei Streitigkeiten ¸ber die Zust‰ndigkeit (Abs. 2) umstrittener. Denn im deutschen Wortlaut sei vorgesehen, diese Befugnis der "Generalstaatsanwaltschaft" zu ¸bertragen, w‰hrend in Art. 20 die "Oberstaatsanwaltschaft" als Aufsichtsbehˆrde vorgesehen sei, was zu Unklarheiten bez¸glich der Hierarchie zwischen diesen beiden Staatsanwaltschaften f¸hre899. Im franzˆsischen Original werde in beiden F‰llen der Begriff "Procureur gÈnÈral" verwendet, was darauf hinweise, dass die durch Art. 20 und 23 gew‰hrten Befugnisse der gleichen Behˆrde ¸bertragen w¸rden.

Ausserdem wird daran erinnert, dass die Gerichtsorganisation Sache der Kantone sein m¸sse und es daher vorzuziehen w‰re, wenn nur die "zust‰ndige kantonale Behˆrde" erw‰hnt w¸rde900. Denn es wird auch die Auffassung vertreten, eine derartige Streitigkeit ¸ber die Zust‰ndigkeit solle nicht von der Generalstaatsanwaltschaft beurteilt werden901.

Schliesslich wird auch die Frage gestellt, ob es angebracht sei, eine Untersuchung, die einen jugendlichen T‰ter betreffe, durch eine Behˆrde zuzulassen, die f¸r die Strafverfolgung von Erwachsenen zust‰ndig sei902.

19.3 Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung (Art. 24)

Der Beizug einer "Vertrauensperson" im Verfahren stˆsst verschiedentlich auf Ablehnung. Denn es werde nichts dar¸ber ausgesagt, wer die Bezeichnung "Vertrauensperson" f¸r sich in Anspruch nehmen kˆnne903. Daher wird vorgeschlagen, ein Jugendschutzdienst oder eine Vertrauensperson sollten nur bei Fehlen von Eltern oder einer gesetzlichen Vertretung beigezogen werden kˆnnen. Zudem wird auf einen Widerspruch zu Art. 30 hingewiesen: Dieser sehe vor, dass die Jugendlichen und nicht das Gericht dar¸ber entscheiden, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen, und dass diese Vertrauensperson selbst dann anwesend sein kˆnne, wenn auch die gesetzliche Vertretung der Jugendlichen anwesend sei.

896 TG, KKPKS. 897 BS, SVJS. 898 Festzuhalten ist jedoch, dass die automatische Trennung nach Ansicht von Lostorf nicht w¸nschenswert ist. 899 BS, ZH, SVJS. 900 BL, Jger BL. 901 BE. 902 SG, VD, SVJS. 903 BL, BS, BE, SO, ZH, SVJS.