Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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Im ‹brigen m¸sse die Anwesenheit der Eltern w‰hrend der Untersuchung vermieden werden. Daher w¸rde eine Kann-Vorschrift begr¸sst904.
In einigen Stellungnahmen wird auch die Mitwirkung des Opfers gew¸nscht, sofern dieses einen entsprechenden Wunsch ‰ussert905.
19.4 Ausschluss der ÷ffentlichkeit und Akteneinsicht (Art. 25 und 26)
W‰hrend der Ausschluss der ÷ffentlichkeit im Jugendstrafverfahren nicht bestritten wird, gingen verschiedene Reaktionen und Vorschl‰ge zur Ausnahme in Art. 25 Abs. 2 ein906. Denn es sei schwierig festzustellen, wann die ÷ffentlichkeit der Verhandlung notwendig sei und welches ˆffentliche Interesse sie gebiete. Deshalb wird vorgeschlagen, eine Kann-Vorschrift zu formulieren und im Einzelfall dem Richter die Entscheidung ¸ber die ÷ffentlichkeit der Verhandlung zu ¸berlassen, ausnahmsweise betroffenen Personen die Teilnahme an der Verhandlung zu gestatten, im Anschluss an die geschlossene Verhandlung zu informieren usw.
Die Beschr‰nkung der Akteneinsicht f¸r die Jugendlichen, ihre gesetzliche Vertretung und die Privatkl‰gerschaft scheint f¸r einige Vernehmlassungsteilnehmer zu weit zu gehen907.
19.5 Aussˆhnung und Mediation (Art. 27 und 28)
Die Mˆglichkeit, dass der Richter eine Aussˆhnung zwischen der Antrag stellenden Person und den Beschuldigten versucht, wird nicht in Frage gestellt. Nach Ansicht einiger ist dieser Aussˆhnungsversuch jedoch selbstverst‰ndlich und braucht nicht im Gesetzestext aufgef¸hrt zu werden908. Andere vertreten die Auffassung, der Aussˆhnungsversuch (Art. 27 Abs. 1) m¸sste obligatorisch sein909, und wieder andere sind der Meinung, eine erfolgreiche Aussˆhnung solle nicht obligatorisch zur Einstellung des Verfahrens f¸hren910. Eine derartige Bestimmung beinhalte das Risiko, dass die ‹berlastung der Richter diese dazu bewegen kˆnnte, Druck auf die Parteien im Hinblick auf die Aussˆhnung und damit auf die Einstellung des Verfahrens auszu-¸ben; die Mˆglichkeit einer Mediation m¸sse deshalb immer angeboten werden911.
Ausserdem verstehen einige Vernehmlassungsteilnehmer nicht, in welchem Verh‰ltnis die Aussˆhnung durch den Richter und die Mediation durch eine Drittperson (Mediator) steht912.
In Bezug auf die Mediation (Art. 28) erachten es einige Vernehmlassungsteilnehmer als problematisch, die Idee der "Rechtskraft der Mediation" zu akzeptieren, und tre-
904 BS, SVJS; Contra: UPD. 905 AGO 2. 906 BL, BS, BE, GL, GR, SH, SO, VD, Lostorf, SAV, SVJS, Uni GE. Umgekehrt vertritt ZH die Auffassung, die Jugendlichen oder ihre gesetzliche Vertretung m¸ssten eine ˆffentliche Verhandlung verlangen kˆnnen (wobei ZH gleichzeitig die Frage aufwirft, was geschieht, wenn deren Meinungen nicht ¸bereinstimmen), und die SRG tritt f¸r das Recht auf Information ein. 907 BL, BE, LU, OW, ZH, AGO 2, DJS, DSB, EDSB, VSPB. 908 BE. 909 VD. 910 BL, SO. 911 Intervention. 912 BL, Jger BL.