Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer sind der Ansicht, die im Vorentwurf vorgesehene Rolle der Staatsanwaltschaft sei unklar und vage924 und m¸sse daher genauer festgelegt werden, sofern man eine Staatsanwaltschaft beibehalten wolle. Gegebenenfalls m¸ssten ihres Erachtens die folgenden Fragen beantwortet werden:
Wann tritt die Staatsanwaltschaft auf (soll sie systematisch oder nur in schweren
F‰llen auftreten)?
Wer entscheidet dar¸ber?
Wer informiert sie ¸ber die eingeleiteten Strafverfahren?
Wer vertritt die Anklage, wenn sie nicht auftritt?
Verliert sie ihre Parteistellung, wenn sie nicht auftritt?
Kann ihre Ablehnung beantragt werden?
Sollte ihr nicht die Mˆglichkeit einger‰umt werden, Rechtsmittel einzulegen?
Zudem wird fast einstimmig die Ansicht vertreten, dass die Staatsanwaltschaft in Jugendstrafsachen spezialisiert sein m¸sse, falls wirklich eine vorgesehen werden m¸sse925. Es komme nicht in Frage, die ordentliche Staatsanwaltschaft des Strafverfahrens f¸r Erwachsene in der Jugendstrafrechtspflege auftreten zu lassen. Nach Meinung jener, die f¸r das System des Jugendanwalts eintreten, kommt diesem letzteren die Rolle des Ankl‰gers vor Gericht zu. Sollten in gewissen Kantonen nicht gen¸gend Strafsachen anfallen, kˆnne eine spezialisierte regionale Staatsanwaltschaft vorgesehen werden.
In Bezug auf das Auftreten der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren (Art. 19) wird, wie bereits erw‰hnt, kritisiert, dass ihre Rolle vage und nicht klar festgelegt sei. Ihr Auftreten liege in ihrem freien Ermessen, und sie werde somit (nach Belieben?926) in den Verfahren ihrer Wahl auftreten. Daher w¸nschen die Vernehmlassungsteilnehmer genauere Angaben zur Rolle der Staatsanwaltschaft im Jugendstrafverfahren927.
Andere sind der Ansicht, die der Staatsanwaltschaft ¸bertragene Rolle sei zwar angemessen, doch die Formulierung von Art. 19 weise L¸cken auf928.
Die Bef¸rworter des Jugendanwaltsmodells sprechen sich f¸r eine Vertretung der Anklage durch diesen Magistraten und somit f¸r die Streichung von Art. 19 aus.
‹berdies kˆnne die Staatsanwaltschaft nach Ansicht vieler Vernehmlassungsteilnehmer nicht gleichzeitig Partei im Verfahren sein und eine Aufsichtsfunktion ¸ber die urteilenden Behˆrden wahrnehmen (Art. 20)929.
Somit werden verschiedene Lˆsungen vorgeschlagen:
eine Staatsanwaltschaft, die nicht im Verfahren auftritt, sondern nur die Aufsicht
innehat;
924 BS, BE, GE, SP, SGB, SVJ, VBJAZ, EKJ. 925 AG, BS, BE, SO, ZH, CVP, LPS, SGB, Lostorf, SVJ, SKG, Police VD, Uni GE, Intervention. 926 SKG. 927 BS, BE, GE, SP, SGB, SVJ, VBJAZ, EKJ. 928 So schl‰gt FR einen neuen Art. 19 vor. 929 BE, BS, GR, NE, OW, SH, SO TI, VD, ZH, LPS, Jger GE, Police VD.