Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/9: Schweizerisches Strafgesetzbuch (Revision der Art. 123, 189 und 190 StGB) · 19 Seiten

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einzusetzen, die Lösungen müssen ausserhalb des Strafrechts gesucht und namentlich die Betreuung der Opfer verbessert werden15.

2. HÄUSLICHE GEWALT ALS OFFIZIALDELIKT (ART. 123, 126 UND 180

STGB)

2.1 ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Der VE sieht vor, die zwischen Ehegatten und hetero- oder homosexuellen Lebenspartnern begangenen einfachen Körperverletzungen (Art. 123 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) zu Offizialdelikten zu erheben. Grundsätzlich wird dieser Vorschlag von den Teilnehmern begrüsst; in Bezug auf die Voraussetzungen einer Verfolgung von Amtes wegen werden indessen gewisse Vorbehalte angebracht (vgl. unten Ziffer 2.2). Um zu verhindern, dass Polizei und Justiz bereits bei der ersten Auseinandersetzung einschreiten, schlägt der Kanton FR vor, die Verfolgung von Amtes wegen bei der einfachen Körperverletzung auf die Fälle einer wiederholten Tatbegehung zu beschränken. Die Opferhilfe AG beantragt, auf dieses Erfordernis bei den Tätlichkeiten zu verzichten. Neun Kantone16, zwei Parteien17 und fünf Organisationen18 lehnen die Aufhebung des Antragserfordernisses bei den in den Artikeln 123 und 126 StGB vorgesehenen Delikten ab. Es wird insbesondere geltend gemacht, dass diese Neuregelung zahlreiche Schwierigkeiten bei der Verfolgung nach sich ziehen wird (namentlich Schwierigkeiten für die Polizei zu erkennen, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt)19; darüber hinaus ist eine solche Neuregelung überflüssig, da bereits nach geltendem Artikel 123 Ziffer 2 StGB der Täter von Amtes wegen verfolgt wird, wenn er die Tat an einem Wehrlosen begeht20.

Der VE sieht im weiteren vor, dass auch Drohungen (Art. 180 StGB) gegen den Ehegatten oder den hetero- oder homosexuellen Lebenspartner von Amtes wegen verfolgt werden. Dieser Vorschlag wird vermehrt kritisiert. Die Kantone TG und FR möchten die Verfolgung von Amtes wegen auf die Fälle einer wiederholten Tatbegehung beschränken. Mehrere Vernehmlasser schlagen demgegenüber vor, den Anwendungsbereich der Neuregelung nach dem Beispiel der Artikel 123 Ziffer 2 Absatz 2 und 126 Absatz 2 StGB auf jene Personen auszudehnen, "die unter der Obhut des

15 AI ; SKG.

16 SO, SH, GR, AG, GE, AR, OW, AI, JU (und Kantonspolizei SZ).

17 FDP, SVP.

18 Centre patronal, Uni Genf, sgv, Konferenz der Schweizer Staatsanwälte, SKG.

19 SO.

20 Uni Genf.