Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/9: Schweizerisches Strafgesetzbuch (Revision der Art. 123, 189 und 190 StGB) · 19 Seiten
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Täter und Opfer kein enges Abhängigkeitsverhältnis mehr besteht, weshalb dem Opfer eine Antragsstellung zuzumuten ist31.
- Einige setzen sich für einen zeitlich unbegrenzten Schutz vor häuslicher Gewalt
nach Auflösung der Ehe bzw. der Trennung ein32.
- Schliesslich regt eine Organisation an, den Täter ebenfalls dann von Amtes we-
gen zu verfolgen, wenn die Tat während eines hängigen Verfahrens zur Regelung der Elternrechte oder zur Abänderung des Scheidungsurteiles oder ein Jahr nach Beendigung dieser Verfahren begangen wurde33.
Terminologisch wird der Begriff "Trennung" kritisiert; es wird vorgeschlagen, ihn durch die Wendung "Auflösung des gemeinsamen Haushaltes" zu ersetzen34. Der Kanton ZH weist ausserdem auf eine ungenaue Formulierung hin: "Wird die Tat bis zu einem Jahr nach der (rechtskräftigen) Scheidung begangen, kann der Täter nicht gleichzeitig der Ehegatte sein, sondern vielmehr der geschiedene Ehegatte; die gleiche Bemerkung gilt für den Begriff des hetero- oder homosexuellen Lebenspartners".
3. SEXUELLE NÖTIGUNG (ART. 189 STGB) UND VERGEWALTIGUNG (ART. 190 STGB) ALS OFFIZIALDELIKTE
Die Mehrheit der Vernehmlasser befürwortet die Offizialisierung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung in allen Fällen, das heisst auch zwischen Ehegatten (Aufhebung der Absätze 2 der Artikel 189 und 190 StGB)35. Einige Teilnehmer weisen darauf hin, dass der Täter sein Opfer nach wie vor unter Druck setzen kann, damit es von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Diese neue Regelung hat aber den Verdienst aufzuzeigen, dass der Staat solche Gewaltakte auf keinen Fall mehr toleriert36.
Vier Kantone37, zwei Parteien38 und eine Organisation39 lehnen diesen Vorschlag ab.
31 OW, AG ; Centre patronal.
32 LU ; Interventionsprojekte und –stellen gegen häusliche Gewalt.
33 Nottelefon Beratungsstelle für Frauen.
34 ZH, BS.
35 ZH, BE, SZ (Ablehnend die Kantonspolizei), LU, NW, GL, ZG, BS, TI, VD, AG, AR, FR, BL, SG, TG, VS, SO, SH, GR, GE; SP, GPS, FDP.
36 Zum Beispiel BS.
37 OW, AI, JU, UR (und die Kantonspolizei SZ).
38 SVP, LPS.
39 sgv. In der SKG sind die Meinungen dazu geteilt.