Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/9: Schweizerisches Strafgesetzbuch (Revision der Art. 123, 189 und 190 StGB) · 19 Seiten

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4. OPPORTUNITÄTSPRINZIP (ART. 66TER VE-STGB)

4.1 ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Um die Härte der Verfolgung von Amtes wegen zu mildern, sieht der VE in einem neuen Artikel 66terVE-StGB vor, dass die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren einstellen können. Das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, muss darum ersuchen oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmen und seinen Entschluss nach Ablauf eines Monats bestätigen (vgl. unten Ziffer 4.3.1). Die zuständige Behörde muss zudem ernsthaft damit rechnen können, dass der Täter in Zukunft keine gleichartigen Straftaten mehr begehen wird. Eine Minderheit der RK-N möchte den Begriff des fehlenden Rückfallrisikos konkreter fassen und mit den Kriterien umreissen, dass der Richter konkrete Hinweise dafür hat, dass der Täter in Zukunft von weiteren Straftaten absehen wird, indem er Schritte unternimmt, um sein Verhalten zu ändern (vgl. unten Ziffer 4.3.2).

Es ist nur folgerichtig, dass die Vernehmlasser, die sich gegen eine Verfolgung von Amtes wegen der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten und der Drohung aussprechen, die Regelung von Artikel 66terVE-StGB ablehnen. Vier Organisationen40 (welche der Verfolgung von Amtes wegen der in häuslicher Gemeinschaft begangenen strafbaren Handlungen zustimmen) lehnen jedoch diesen Artikel ebenfalls ab. Die geltend gemachten Argumente variieren. Einige Teilnehmer finden, dass die vorgeschlagene Regelung zu kompliziert41, besonders unwirksam ist42 und die Situation des Opfers nicht verbessert, weil der Täter das Opfer weiterhin unter Druck setzen kann, um dieses zur Einstellung des Verfahrens zu bewegen43. Für andere Vernehmlasser wiederum ist die Verfolgung von Amtes wegen der in häuslicher Gemeinschaft begangenen Delikte die Antwort auf ein Erfordernis des sozialen Schutzes, weshalb es unnötig ist, einen Grund für die Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen vorzusehen44. Einige Vernehmlasser weisen darauf hin, dass es für den Richter schwierig sein wird, zu beurteilen, ob der Antrag auf Verfahrenseinstellung freiwillig erfolgte; ebenso schwierig ist die prognostische Feststellung des feh-

40 AGFPDS, Interventionsprojekte und –stellen gegen häusliche Gewalt, Zürcher Frauenzentrale, SAV.

41 AI, BS, AG; FDP.

42 GR; SKG, Konferenz der Schweizer Staatsanwälte, Uni Genf, Centre patronal.

43 SVP, FDP; VIRES.

44 SAV.