Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/9: Schweizerisches Strafgesetzbuch (Revision der Art. 123, 189 und 190 StGB) · 19 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

4.6 ENDGÜLTIGER ODER PROVISORISCHER EINSTELLUNGSENTSCHEID

Gemäss VE ist der in Artikel 66terVE-StGB vorgesehene Einstellungsentscheid endgültig. Während der Kanton LU diesem Grundsatz ausdrücklich zustimmt, schlagen drei Kantone59 und drei Organisationen60 vor, das Verfahren nur vorläufig einzustellen. In einem ersten Schritt würde der Richter das Verfahren vorläufig einstellen, wobei er dem Täter eine Probefrist einräumt und ihm Weisungen auferlegt. Nach erfolgreicher Bewährung des Täters erfolgt in einem zweiten Schritt die endgültige Einstellung. Der Kanton ZH schlägt vor, eine ähnliche Lösung zu übernehmen wie sie im Falle von Exhibitionismus (Art. 194 Abs. 2 StGB)61 vorgesehen ist. Die Uni Lausanne schlägt vor, dass das Strafverfahren wieder aufgenommen werden kann, wenn der Täter von neuem gleichartige Straftaten gegen das Opfer begeht; sie geht davon aus, dass die Erwähnung der Friedensbürgschaft (vgl. Art. 57 StGB) in der Lage wäre, dieser Massnahme die gewünschte Wirkung zu geben. Schliesslich beantragt die Opferhilfe AG die Einführung einer Widerrufsfrist von drei Monaten.

4.7 NICHTIGKEITSBESCHWERDE

Nach Absatz 2 des Artikels 66terVE-StGB unterliegt der Einstellungsentscheid der letzten kantonalen Instanz der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts. Die Uni Lausanne und das Bundesgericht beantragen, diesen Absatz zu streichen. Die Bundesrichter sind der Ansicht, ein Streit solle nur einmal vor ihre Instanz gebracht werden können und deshalb könne der negative Einstellungsentscheid nicht Gegenstand einer separaten Beschwerde sein. Es handle sich um eine prozessrechtliche Frage, die primär im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) geregelt werden sollte; die Verfahrenslegitimation sei übrigens bereits in Artikel 270 BStP geregelt.

59 BL, VS, ZH.

60 Schweiz. Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten, Interventionsprojekt und -stellen gegen häusliche Gewalt, Uni Lausanne.

61 Art. 194 Abs. 2 StGB hat folgenden Wortlaut: "Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht".