Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/9: Schweizerisches Strafgesetzbuch (Revision der Art. 123, 189 und 190 StGB) · 19 Seiten

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Kantons ZH die Teilnahme des Täters an einem sozialen Lernprogramm. Die SP schlägt vor, eine dritte Bedingung vorzusehen: "wenn Grund vorhanden ist, anzunehmen, dass der Täter keine gleichartigen Taten mehr begeht und er Schritte unternimmt, um sein Verhalten zu ändern". Gemäss den Demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz müsste man Buchstabe c wie folgt ändern: "wenn sich aus konkreten Hinweisen, wie insbesondere der Aufnahme einer Therapie durch den Täter oder anderen Massnahmen die Annahme ergibt, dass der Täter keine weiteren gleichartigen Straftaten begehen wird". Auch für die Organisation Interventionsprojekt und –stellen gegen häusliche Gewalt wäre es angebracht zu verlangen, dass der Täter Schritte unternimmt, um sein Verhalten zu ändern.

- Drei Vernehmlasser schlagen schliesslich vor, dass der Täter nicht bereits frü-

her ein ähnliches Delikt begangen haben darf57. Der Kanton FR präzisiert, dass der Täter in den letzten fünf Jahren nicht wegen gleichartigen Straftaten angeklagt wurde.

4.4 FÜR DEN EINSTELLUNGSENTSCHEID ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Der VE sieht vor, dass Verfahrenseinstellungen nur durch die Gerichtsbehörden (Untersuchungs-, Anklage- und Urteilsbehörden) verfügt werden, aber keinesfalls durch die Polizei. Nach Auffassung der Uni Lausanne ist es indessen nicht angebracht, von vornherein auszuschliessen, dass eine solche Massnahme bereits auf Stufe Polizei angeordnet wird, da diese den Problemen von geschlagenen Frauen offener gegenübersteht als die Justiz.

4.5 MUSS- ODER KANN-VORSCHRIFT

Vier Teilnehmer58 unterstützen ausdrücklich die Kann-Vorschrift.

Die Kantone AG, ZH, der Schweizerische Gewerbeverband und die Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten befürworten eine Muss-Vorschrift.

57 FR; Schweiz. Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten, Interventionsprojekte und –stellen gegen häusliche Gewalt.

58 GL, LU; DJS, SGF.