Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/9: Schweizerisches Strafgesetzbuch (Revision der Art. 123, 189 und 190 StGB) · 19 Seiten
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scheid zu fällen, selbst wenn das Opfer nicht darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag zustimmt. Für die Uni Lausanne wäre es angebracht, das Vetorecht des Opfers sowie die komplizierte Regelung seiner Zustimmung zu streichen.
Das Erfordernis, dass das Opfer seinen Entschluss nach Ablauf eines Monats bestätigt, wird kritisiert. Drei Teilnehmer beantragen, diese Bestätigungsfrist zu streichen. Ihrer Meinung nach erhöht eine solche Frist das Risiko, den auf das Opfer ausgeübten Druck noch zu verstärken51. Sie ist darüber hinaus unzweckmässig, da bei häuslichen Auseinandersetzungen die Phase der Versöhnung länger als einen Monat dauert52. Demgegenüber beantragen zwei Vernehmlasser, diese Bestätigungsfrist auf 3 bzw. 6 Monate53 zu erhöhen, da ein Monat regelmässig zu kurz ist, um zu beurteilen, ob die Versprechungen des Täters und die Einschätzungen der Behörden und des Opfers zutreffen.
4.3.2 Kein Rückfallrisiko
Die Frage der Prognose ist stark umstritten.
- Die Mehrheit der Vernehmlasser unterstützt stillschweigend oder ausdrücklich
die Lösung der RK-N54.
- Dreizehn Vernehmlasser befürworten den Vorschlag der Minderheit55.
- Sechs Teilnehmer machen die Einstellung des Verfahrens von der Bedingung
abhängig, dass der Täter konkrete Schritte unternommen hat, um sein Verhalten zu ändern56.
Der Kanton ZG ist der Meinung, dass der Täter den Beweis erbringen muss, dass er bereits effektive Massnahmen ergriffen hat, um sein Verhalten zu ändern; blosse Versprechungen genügen nicht. Der Kanton FR schlägt vor, im Gesetz ein Kriterium vorzusehen, das es ermöglicht zu beurteilen, ob der Wille des Täters sein Verhalten zu ändern, vorhanden ist und dafür einen konkreten Beweis zu verlangen. Ein Indiz dafür wäre nach Auffassung des
51 BS.
52 BSF, Zürcher Frauenzentrale.
53 ZH; Nottelefon Beratungsstelle für Frauen.
54 AG ; FMH, SLFV, sgv.
55 GL, TG, NE; GPS; Opferhilfe AG, FSP, SKF, Nottelefon Beratungsstelle für Frauen, EFS, sek, svf, SPV, EKF.
56 ZH, ZG, FR ; SP ; DJS, Interventionsprojekte und –stellen gegen häusliche Gewalt.