Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/9: Schweizerisches Strafgesetzbuch (Revision der Art. 123, 189 und 190 StGB) · 19 Seiten

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Täters stehen oder für die er zu sorgen hat"21. Nebst den Teilnehmern, die sich gegen eine Offizialisierung der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) und der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) aussprechen, lehnen ein Kanton und zwei Organisationen (welche die Aufhebung des Antragserfordernisses bei diesen beiden Delikten begrüssen) die Ausdehnung der Offizialisierung auf Drohungen ab: der Kanton UR und die Arbeitsgruppe forensische Psychiatrie sind der Ansicht, dass man sonst den Anwendungsbereich des Artikels 180 StGB auch auf Wehrlose (namentlich auf Kinder) ausdehnen müsste. Für die FMH widerspricht diese neue Regelung womöglich gar den Interessen des Opfers, da es allzu leicht auf eine Offenbarung des Sachverhaltes verzichten könnte, wenn ein Verfahren von Amtes wegen ausgelöst würde; statt um Hilfe zu bitten, würde es so in eine Isolation getrieben. Schliesslich beschränkt sich der Kanton ZG darauf, wegen den Beweisschwierigkeiten gewisse Zweifel zu äussern.

2.2 VORAUSSETZUNGEN DER VERFOLGUNG VON AMTES WEGEN

Der VE macht die Verfolgung von Amtes wegen von zwei Bedingungen abhängig. Das Opfer muss der Ehegatte oder der hetero- oder homosexuelle Partner des Täters sein (vgl. unten Ziffer 2.2.1) und die Tat muss während der Ehe bzw. der Lebensgemeinschaft oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung bzw. der Trennung begangen worden sein (vgl. unten Ziffer 2.2.2). Diese beiden Voraussetzungen geben Anlass zu Kritik.

2.2.1 Ehegatte oder hetero- oder homosexueller Partner

Der Begriff "Ehegatte" wurde nicht bestritten. Einige Vernehmlasser begrüssen die Aufhebung des Erfordernisses des gemeinsamen Haushaltes22.

Sozusagen alle Teilnehmer befürworten die vorgeschlagene Ausdehnung der Neuregelung auf hetero- und homosexuelle Partner23. Nur gerade der Kanton GR, die FDP, die SVP und die Konferenz der Schweizer Staatsanwälte stehen einer Gleichstellung von Ehe und hetero- oder homosexueller Lebensgemeinschaft kritisch gegenüber; sie befürchten, dass diese Begriffe nur schwer anwendbar sein werden, da eine klare gesetzliche Umschreibung im Bundesrecht bisher fehlt. Während der Einschluss des hetero- oder homosexuellen Lebenspartners eine breite Akzeptanz fin-

21 DJS.

22 LU, ZH ; Interventionsprojekte und -stellen gegen häusliche Gewalt.

23 Diesem Vorschlag ausdrücklich zugestimmt haben: LU ; SKF, BSF, Christkatholische Kirche der Schweiz, Nottelefon Beratungsstelle für Frauen.