Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/9: Schweizerisches Strafgesetzbuch (Revision der Art. 123, 189 und 190 StGB) · 19 Seiten
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lenden Rückfallrisikos45. Schliesslich wird auch geltend gemacht, dass diese Möglichkeit der Verfahrenseinstellung in Wirklichkeit den Täter begünstigt. Häusliche Gewalt verläuft in mehreren Phasen, die sich zumeist wiederholen. Nach der Eskalation der Gewalt verspricht der Täter in der Regel dem Opfer, inskünftig davon abzusehen, wonach dieses – sich an diese Hoffnung klammernd – die Verfahrenseinstellung verlangt. Die Phase der Versöhnung dauert in aller Regel länger als einen Monat, weshalb die im VE vorgesehene Bestätigungserklärung nach Ablauf eines Monats dem Opfer nicht dient46. Schliesslich bezeichnet der Schweizerische Anwaltsverband diese Revision pointiert als "Entmündigungsvorlage", weil mit der Bestätigung nach einem Monat dem Opfer erneut mangelnde Entscheidfähigkeit unterstellt wird.
4.2 ANWENDUNGSBEREICH
Generell sind die Vernehmlasser mit dem Anwendungsbereich dieser Norm einverstanden47. Für zwei Kantone48 und eine Organisation49 wäre es angebracht, die Artikel 189 und 190 StGB ebenfalls in die Liste der strafbaren Handlungen, bei denen Einstellungsentscheide möglich sind, aufzunehmen.
4.3 VORAUSSETZUNGEN DER VERFAHRENSEINSTELLUNG
4.3.1 Gesuch oder Einverständnis des Opfers
Gemäss dem Kanton ZH sollte die Möglichkeit, die Verfahrenseinstellung zu beantragen, ausschliesslich dem Opfer vorbehalten sein; die Behörden sind davon auszuschliessen. Nach der GPS wären die Worte "oder zustimmt" zu streichen, da sie den Eingriff des Richters in die Familie verstärken können. Die Demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz schlagen vor, die Möglichkeit der Vertretung unmündiger oder entmündigter Personen zu streichen50. Für andere Vernehmlasser muss der Entscheid über die Verfahrenseinstellung ausschliesslich in die Kompetenz der Behörden fallen. So ist der Kanton VS der Ansicht, es wäre besser, den zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, einen provisorischen Einstellungsent-
45 GR ; AGFPDS, SKG.
46 BSF, Zürcher Frauenzentrale.
47 LU, ZH; Opferhilfe Aargau (die sich ausdrücklich dem Antrag der Kommission anschliessen, die Art.
189 und 190 StGB nicht einzubeziehen).
48 BE, FR.
49 sgv.
50 "...Im Falle von Gewalthandlungen soll auch den gesetzlichen Vertretern nicht das Recht zustehen, für das Kind oder die handlungsunfähige erwachsene Person die Aufhebung der Strafverfolgung zu verlangen...".