Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten

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Abs. 3

ASR, GST und SBV erachten den Zeitraum von 24 Stunden entweder als willkürlich festgelegt oder aber als eindeutig zu kurz. Vorgeschlagen werden verschiedene Lösungen: eine Erhöhung auf 72 Stunden oder die Formulierung ohne Zeitangabe „zur unmittelbaren Anwendung oder zur Nachbehandlung eines erkrankten Tieres oder der Tiergruppe“. NE schlägt „le même jour“ vor, da sonst die Kontrolle nicht möglich wäre und der Missbrauch ermöglicht würde. Migros und SAV verlangen unbedingt eine schriftliche Anwendungsanweisung.

Der HVS möchte einen vierten Absatz hinzufügen, der dem Bedürfnis nach Komplementär- und Alternativmedizin gerecht wird.

Art. 5 Zusätzliche Etikette

R. Müller möchte die Etikette nur für Abgabe auf Vorrat oder Abgabe in nicht dispensierter Form beibehalten, bei der Abgabe zur Nachbehandlung oder in dispensierter Form soll die Etikette entfallen. NE verlangt sogar, dass auf jedem Tierarzneimittel, nicht nur auf den buchführungspflichtigen, Name und Adresse der abgebenden Person vermerkt sein muss. AG, AI, AR, BL, BS, FR, GR, JU, LU, NW, OW SG, SH, SZ, TG, UR, VD, ZG, ZH, der Kantonstierarzt beider Appenzell, der Kantonstierarzt BL, der Kantonstierarzt JU und die GST präzisieren, dass die Etikette auf jeder Einzelpackung des Tierarzneimittels (sur chaque emballage de médicament vétérinaire remis) angebracht sein muss.

Lit. f

Vital AG erachtet zusätzliche Etiketten für unnötig, da die gleichen Informationen auch auf dem amtlichen Rezeptformular zu finden sind. Dies soll in einer neuen lit. f festgehalten werden. Da Fütterungsarzneimittel teilweise auf Vorrat hergestellt werden und die Auszeichnung des Gebindes mit dem Namen des Tierhalters somit nicht möglich ist, möchten UFA AG und VSF einen Absatz 2 hinzufügen: „Bei Fütterungsarzneimitteln sind die entsprechenden Angaben auf den Lieferpapieren zu machen.“

Lit. e

SAV, AB sowie Basellandschaftlicher Apothekerverein beantragen, lit. e zu streichen, da eine derart offene Formulierung für eine Minimalanforderung nicht geeignet sei.

Art. 6 Abgabeeinschränkungen

SGCI beantragt, den Titel folgendermassen zu ergänzen: „Anwendungs- und Abgabeeinschränkungen“.

Abs. 1

FR, GE verlangen, dass alle Impfungen nur in Anwesenheit von einem Tierarzt verabreicht werden dürfen. SGCI möchte eine nähere Beschreibung, wer ausser dem Tierarzt für die Verabreichung von Impfungen zuständig sein darf. Für die GST ist unklar, ob diese Bestimmung bedeutet, dass Impfstoffe abgegeben werden dürfen, solange vom Tierarzt kein Zeugnis verlangt wird.

Abs. 2

UR, SBV, AgorA, Appenzellische Schweinehaltergenossenschaft, ASR, BGK, Gallosuisse, LOBAG, Prometerre, SLFV, SMP, Suisseporcs, Schweizerischer Verband für künstliche Besamung und SZZV sind der Auffassung, dass der Tierhalter im Hinblick auf die Anwendung von Schmerzausschaltungs-Tierarzneimitteln bei Eingriffen wie Enthornung oder Kastration keinen Kurs besuchen muss, sofern er durch den Bestandestierarzt in die Anwendung eingewiesen worden ist und dieser ihm die entsprechende Fähigkeit schriftlich attestiert hat. Ein Kursbesuch soll nur verlangt werden, wenn derartige Eingriffe überbetrieblich vorgenommen werden.

Hingegen verlangen FR, GST und STS kategorisch, dass solche Eingriffe inklusive der entsprechenden Tierarzneimittel-Abgabe in den Kompetenzbereich des Tierarztes gehören. STS beantragt für den Fall, dass solche Eingriffe trotzdem an den Tierhalter delegiert werden sollten, dass strenge Bedingungen eingehalten werden müssten: Kurs, Prüfung, Weiterbildung, Buchführung, Kontrolle durch eine neut-