Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten

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4 Bemerkungen zu den einzelnen Verordnungsentwürfen

Allgemeine Bemerkungen

Im Allgemeinen wird die TAMV begrüsst und der vorliegende Entwurf als mehr oder weniger gut ausgearbeitet empfunden. Einzig BE lehnt die TAMV in der vorliegenden Fassung vollumfänglich ab. BE erachtet die Bestimmungen als zu eng und die adäquate Umsetzung als unwahrscheinlich. Die Vollzugsvorschriften würden zu stark die Autonomie der Kantone beschneiden und einen zu hohen Verwaltungsaufwand auslösen.

Das Büro für Konsumentenfragen bemerkt, dass der Entwurf nicht bezwecke, den Tierarzneimittel-Einsatz zu beschränken, also nicht präventiv wirke, sondern nur der Lebensmittelsicherheit insofern dient, als dass die Rückverfolgbarkeit gewährleistet sei.

Von Seiten der Apotheker wird kritisiert, dass die TAMV einseitig nur die Tierärzte berücksichtige und die Unterscheidung zwischen Verschreibung und Abgabe innerhalb der ganzen Verordnung nicht klar durchgezogen werde.

SVKH und die Produzenten von komplementärmedizinischen Arzneimitteln bemängeln, dass die Berücksichtigung der Komplementärmedizin in der TAMV durchwegs fehle (z.B. in der Umwidmungsregelung).

GL, GalloSuisse, GST, SLFV und SZZV halten fest, dass mit der vorliegenden TAMV der Tierarzneimittelnotstand – auch mit Hilfe der Umwidmungsregelungen - nicht beseitigt werden kann.

Zu den einzelnen Artikeln

4.1 Tierarzneimittelverordnung, TAMV, inkl. Änderung bisherigen Rechts

4.1.1 Tierarzneimittelverordnung, TAMV

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Lit. b

ASR, GST, SBV, Vital AG und VSM bemerken, dass eine Nulltoleranz nicht haltbar sei und deswegen entsprechende Grenzwerte definiert worden seien. Deshalb beantragen sie eine Formulierung, welche ausdrückt, dass die Konsumentinnen und Konsumenten vor unerwünschten Mengen von Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft zu schützen seien.

Art. 2 Gegenstand

Lit. a

LU, SG, der Freiburgische Bauernverband und VKCS schlagen die Einschränkung des sachlichen Geltungsbereiches auf die verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel vor.

Lit. b

UFA AG und VSF möchten hier einen Hinweis auf eine noch zu erstellende Verordnung über die Herstellung und Abgabe von Fütterungsarzneimitteln durch Futtermittelhersteller anbringen; der Hinweis in der AMBV auf bestehendes EU-Recht reiche dazu nicht.

Lit. d

Biosuisse ist der Meinung, der Inhalt von lit. d, nämlich die Anwendung von nicht zugelassenen Arzneimitteln, werde in der TAMV gar nicht geregelt.