Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
rung“ oder „Bestandesbetreuungsvereinbarung“ und in jedem Fall Schriftlichkeit zu verlangen (so auch FR, JU, Kantonstierarzt JU).
AG, LU, NW, OW beantragen einen Zusatz, dass die Bestimmungen über die Überwachungsvereinbarung sinngemäss auch für Alpbetriebe und Wanderherden gelten sollen. VS hingegen befürchtet, dass die Anforderungen in Bergregionen nicht erfüllt werden können und verlangt, dass deshalb Sömmerungsbetriebe von der Überwachungsvereinbarung ausgenommen werden sollen.
AB, der Basellandschaftliche Apothekerverein, SAMW und SAV schlagen vor, die Abgabe von Tierarzneimitteln auf Grund einer Überwachungsvereinbarung nur auf verschreibungspflichtige bzw. buchführungspflichtige Tierarzneimittel zu beschränken. Die GST ist gegen die Abgabe von Arzneimittelvormischungen bzw. Fütterungsarzneimittel ohne vorherigen Bestandesbesuch und STS und R. Müller fordern vor allem bei der hochsensiblen Gruppentherapie von Kälbern und Schweinen einen Bestandesbesuch vor der Abgabe von Tierarzneimitteln. Der VSM geht noch weiter und fordert vor jeder Tierarzneimittel-Abgabe einen Bestandesbesuch.
Der Baselstädtische Apotheker-Verband bemängelt hier wiederum die fehlende Trennung zwischen Verschreibung und Abgabe sowie zwischen Heim- und Nutztieren.
Der SGD beantragt, dass Betreuungsverträge zwischen dem Tierhalter und dem SGD, welche die Bestimmungen der TAMV erfüllen, als Überwachungsvereinbarungen gelten sollen (sinngemäss auch LOBAG, SEG und SGP). GalloSuisse schlägt vor, dass der Tierarzt eine kompetente Fachperson zum Bestandesbesuch delegieren kann. BGK und SZZV sind der Meinung, Laborbefunde seien oft bessere Grundlagen für Therapien als Bestandesbesuche, weswegen diese Regelung ganz gestrichen werden soll.
Die GZST fordert präzisere Bestimmungen, welche den Tierarzneimittel-Missbrauch einschränken, indem ein Landwirt nicht einfach eine neue Überwachungsvereinbarung abschliessen kann, wenn der bisherige Tierarzt nicht mehr passt bzw. wenn eben die Tierarzneimittel aufgebraucht sind. AgorA, Freiburgischer Bauernverband (welcher anstelle von „Überwachungsvereinbarung“ die „convention suivi de la santé des animaux“ vorschlägt) und Prometerre wollen es dem Tierarzt bzw. ein Stück weit sogar dem Tierhalter überlassen, wie er verfahren soll, bzw. ob ein Bestandesbesuch notwendig ist oder nicht.
Anhang 1:
Ziffer 2 Abs. 1
AI, AgorA, Appenzellische Schweinehaltergenossenschaft, ASR, GalloSuisse, LOBAG, Prometerre, Schweizerischer Verband für künstliche Besamung, SBV, Suisseporcs und VSP fordern eine risikobasierte Festlegung der Besuchsfrequenzen plus ein Minimum an Besuchen. FR will eine häufigere Besuchsfrequenz. Es wird festgehalten, dass die Kriterien je nach Tierart unterschiedlich festgelegt werden müssen: Mastumtrieb (Kälber), Einstallung (Geflügel); Unterscheidung Mastlinie (bei Qualitätsmängeln) / Konsumeierproduktion (Aufzucht-/Legephase). Der SLFV ist sogar der Meinung, dass keine minimalen Besuchsfrequenzen nötig seien, da solche bereits beim ökologischen Leistungsnachweis, IP etc. durchgeführt werden; die SMP appellieren an die Eigenverantwortung des Tierhalters. Die GST schlägt zu Gunsten einer kontinuierlichen Begleitung sogenannte Besuchsintervalle sowie deren Dauer vor.
Ziffer 2 Abs. 3
AG, AR, BL, BS, LU, NW, SG, SH,SZ, TG, der Kantonstierarzt beider Appenzell und der Kantonstierarzt BL beantragen, dass Betriebsbesuche bei Mastbetrieben überwiegend anlässlich des Auftretens eines medizinischen Problems im Betrieb zu erfolgen haben, in Mastbetrieben pro Jahr aber ein Betriebsbesuch in der Einstallphase einer Tiergruppe durchgeführt werden muss und bei Sömmerungsbetrieben beim Auftreten eines Problems im Bestand anlässlich des ersten Betriebsbesuchs eine Überwachungsvereinbarung abgeschlossen werden kann, welche für das betreffende Jahr gilt.