Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
3. Abschnitt: Herstellung von Fütterungsarzneimitteln sowie Verabreichung von Fütterungs-
arzneimitteln und Arzneimittel-Vormischungen
Art. 11 Verschreibung und Anwendungsanweisung
Abs. 1
AG, BL, BS, FR, JU, LU, NW, SG, SH, SZ, der Kantonstierarzt beider Appenzell, der Kantonstierarzt BL und der Kantonstierarzt JU beantragen die Ergänzung „für eine orale Gruppentherapie“.
AG, AI, AR, BL, BS, FR, JU, LU, NW, SH, SG, SZ, der Kantonstierarzt beider Appenzell, der Kantonstierarzt BL, der Kantonstierarzt JU und GST fordern eine neue Regelung, welche besagt, dass allgemeine und betriebsspezifische Anweisungen zur Herstellung und Verabreichung auf dem Betrieb, einschliesslich Behandlungsdauer und Absetzfrist angegeben werden.
AI, AR, FR, der Kantonstierarzt beider Appenzell, AgorA, ASR, GalloSuisse, GST, LOBAG, Prometerre, SBV und SLFV möchten zudem die Angabe von Name und Adresse des Lieferanten des Fütterungsarzneimittels.
Der Freiburgische Bauernverband schlägt vor, die Aufzählung zu streichen, da diese im vorgeschlagenen „bulletin vétérinaire“ erfolgen muss.
BE bemängelt, dass die komplementärmedizinischen Fütterungsarzneimittel ganz ausser Acht gelassen worden seien.
Abs. 2
AI, AR, BL, BS, LU, NW, SZ, TG, der Kantonstierarzt beider Appenzell und der Kantonstierarzt BL bemängeln, dass hier nicht klar unterschieden wird zwischen Verschreibung und Abgabe von Fütterungsarzneimitteln bzw. Arzneimittel-Vormischungen.
Abs. 3
FR und SO verlangen, dass der Kantonstierarzt zur Kontrolle ebenfalls Kopien erhalten soll.
AG, AI, AR, BL, BS, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, ZH, der Kantonstierarzt beider Appenzell und der Kantonstierarzt BL beantragen eine neue Bestimmung 11a, welche vorschreibt, dass für Arzneimittel-Vormischungen der Abgabekategorie B und den daraus hergestellten Fütterungsarzneimitteln keine wiederholbaren Rezepte ausgestellt werden dürfen. Allenfalls wäre eine Umteilung derselben in die Abgabekategorie A zu erwägen.
Art. 12 Verbot eines nachträglichen Rezepts
AG, AI, AR, BL, BS, LU, NW, SG, SH, SZ, der Kantonstierarzt beider Appenzell, der Kantonstierarzt BL und GST schlagen vor, das nachträgliche Ausstellen eines Rezeptes ausdrücklich zu verbieten.
Art. 13 Beimischung von Tierarzneimitteln auf betriebseigenen Anlagen
LU, SG, TG, ZH, UFA AG und VKCS finden die Formulierung problematisch und sind der Meinung, dass so nicht klar sei, ob die Bestimmungen auch für gewerbsmässige Fütterungsarzneimittel-Hersteller gelte.
Abs. 2
AgorA, ASR, GalloSuisse, LOBAG, Prometerre, SBV, SLFV, Suisseporcs und VSF möchten keine mengenmässige Einschränkung, SGCI hingegen möchte die Beschränkung auf eine Tagesration für nur ein zu behandelndes Tier.
AB, der Basellandschaftliche Apothekerverein und SAV möchten die Bestimmung in dem Sinne ergänzen, dass keine Herstellungsbewilligung des Instituts benötigt, wer über eine Herstellungsbewilligung des Kantons für die betroffenen Mengen verfügt.