Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten

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rale Stelle und keine Weitergabe der Medikamente. GE verlangt ebenfalls eine obligatorische Weiterbildung nach dem Kursbesuch.

JU, NE und der Kantonstierarzt JU beantragen, die Kompetenz des BLW zur Durchführung des entsprechenden Kurses zu streichen; allein zuständig sei dafür das BVET.

Die Gruppe W. Weibel ist der Ansicht, dass auch mit dem Besuch des vorgeschriebenen Kurses keine überbetrieblichen Eingriffe vorgenommen werden dürfen, dies mit Blick auf das Tierschutzgesetz.

Der Freiburgische Bauernverband beantragt, dass die Kursdauer und die Durchführung durch einen Tierarzt an dieser Stelle noch zu definieren sei, und dass festzuhalten sei, dass der Kurs für Landwirte unentgeltlich sei.

SO beantragt, Absatz 2 zu streichen, da gewisse Fragen noch umstritten und im Zusammenhang mit der Revision der Tierschutzgesetzgebung zu entscheiden sind.

GZST beantragt einen zusätzlichen Absatz 3: „Mit der gewünschten Abgabe von Anaesthetika und Sedativa an Landwirte geht die Verantwortung auf den Anwender über.“ Da in diesem Bereich das Missbrauchspotenzial gross ist, möchten sich die Tierärzte von der Verantwortung für Anwendungsfehler und Missbrauch befreien.

Art. 7 Umwidmung zugelassener Arzneimittel

AG, AI, AR, BL, BS, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, UR, der Kantonstierarzt beider Appenzell und der Kantonstierarzt BL möchten in einem geeigneten Erlass - getrennt vom Humanbereich - definiert haben, was eine „kleine Menge“ ist.

SO ist der Meinung, die Umwidmungsregelung sei überflüssig, da sie nur eine bereits bestehende Kernkompetenz des Tierarztes wiederhole. SAV, AB und der Basellandschaftliche Apothekerverein würden es vorziehen, keine Reihenfolge in der Umwidmung aufzustellen, sondern es dem Tierarzt offen zu lassen, welche Variante er im konkreten Fall für die beste hält.

AB, der Basellandschaftliche Apothekerverein, der Baselstädtische Apotheker-Verband, SAMW und SAV bemängeln an dieser Stelle erneut, dass die Rolle der Apotheken ausser Acht gelassen worden sei und somit die Trennung zwischen Verschreibung und Abgabe von Tierarzneimitteln fehle.

GE, FR, JU, AB, der Basellandschaftliche Apothekerverein, KAV und SAV sind der Meinung, dass der Verordnungstext unklar formuliert sei, und wünschen deshalb die Vornahme der Differenzierung Heim-/Nutztiere, das Hinzufügen der „kleinen Menge“ sowie eine Präzisierung betreffend Dosis/Indikation/Zieltierart.

Der SVVF kritisiert, dass die vorliegende Bestimmung keinen Hinweis auf Impfstoffe enthält, obwohl stallspezifische Impfstoffe weit verbreitet seien. Der VSP wünscht, dass Generika auch zulässig sein sollten, unabhängig davon, ob es sich um Heim- oder Nutztiere handelt. Antistress, Biosuisse, ebipharm, Heidak, Herbamed, Pharma Bellavista, Schmidt-Nagel, Serolab, Spagyros, SVKH, WALA und Weleda kritisieren, dass in dieser Bestimmung die Berücksichtigung der Komplementär- bzw. Alternativmedizin fehle.

Die GZST verlangen bei der Umwidmung zudem, dass entsprechende wissenschaftliche Publikationen oder Erkenntnisse zur Wirksamkeit bei der fraglichen Indikation vorliegen.

2. Abschnitt: Verschreibung und Abgabe von Tierarzneimitteln für Nutztiere

Art. 8 Beurteilung des Gesundheitszustandes, Überwachungsvereinbarung

AG, BL, BS, NW, OW, SG, SH, SZ, ZH, der Kantonstierarzt BL und die GST schlagen vor, den Begriff „Überwachungsvereinbarung“ zu ersetzen durch „Bestandesvereinbarung“, „Betreuungsvereinba-