Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten

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Lit. f

SO schlägt vor, diese Bestimmung zu streichen, da die Vereinheitlichung ein kaum erreichbares und föderalistisch auch problematisches Ziel sei.

Art. 3 Begriffe

Der Schweizerische Verband für Pferdesport und VSP beantragen eine Änderung der Einteilung der Equiden: sie sollen zwar bei Geburt als Nutztiere gelten, doch soll der Tierhalter zu einem unbestimmten Zeitpunkt das Pferd als Nutztier mit Aufzeichnungspflicht oder als Heimtier ohne Aufzeichnungspflicht deklarieren. Gemäss VSP soll bei Halterwechsel unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist von der Kategorie Heimtier zur aufzeichnungspflichtigen Kategorie Nutztier gewechselt werden können; gemäss Schweizerischem Verband für Pferdesport soll die Zuteilung definitiv sein.

Abs. 1 lit.b

Gemäss FR, GE und KAV ist die Definition des Heimtiers zu kompliziert: die Aufzählung sollte weggelassen werden und der Passus beschränkt werden auf „Tiere von Arten, die nicht für die Lebensmittelgewinnung zugelassen sind oder welche aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten werden oder für eine solche Haltung vorgesehen sind und nicht der Lebensmittelgewinnung dienen werden“. NE findet die Definition ebenfalls zu kompliziert, die SMP halten die Definition für problematisch, da die aufgezählten Tierarten auch für die Lebensmittelproduktion gehalten werden können.

Die GST schlägt neue Buchstaben c und d vor: „c. Pferde: Equiden werden wie Nutztiere behandelt, sofern sie der Lebensmittelgewinnung zugeführt werden; d. Wildtiere, die zur Lebensmittelproduktion gehalten werden, sind wie Nutztiere zu behandeln.“ Ersteres soll zu Gunsten der Anpassung ans EU-Recht erfolgen, für zweiteres wird zur Begründung angeführt, dass in Gehegen gehaltenes Wild häufig trotzdem als Lebensmittel in Verkehr gebracht wird.

2. Kapitel: Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Anwendungsanweisung

Das Büro für Konsumentenfragen verlangt die Anwendungsanweisung in jedem Fall schriftlich. Die SMP möchten auf der Anwendungsanweisung einen Hinweis auf die Entsorgung von Restmengen. Der Freiburgische Bauernverband schlägt eine Fusion der Anwendungsanweisung und der zusätzlichen Etikette in ein „bulletin vétérinaire“ vor, das dann alle notwendigen Angaben in einem Dokument enthalten soll.

Gemäss Kantonalem Apothekerverein VS, SAMW und SAV sollte konsequent zwischen Verschreibung und Abgabe unterschieden werden. R. Müller möchte eine Unterscheidung in Abgabe auf Vorrat oder in nicht dispensierter Form (Etikette, Anwendungsanweisung) und Abgabe zu Nachbehandlung oder in dispensierter Form (keine Etikette, mündliche Anwendungsanweisung).

Abs. 1

ASR und SBV möchten eine Anwendungsanweisung nur für Tierarzneimittel der Kategorien A und B, GST nur für Tierarzneimittel mit Absetzfristen (konsequenterweise sollen alle Tierarzneimittel mit Absetzfristen der Kategorie C und D deshalb in die Kategorie B umgeteilt werden). Der Verein Aargauischer Tierärzte und Vital AG erachten die Anwendungsanweisung als überflüssig, sofern bereits die Arzneimittelinformationen die nötigen Angaben enthalten. Der Schweizerische Verband für künstliche Besamung erachtet die Anwendungsanweisung zumindest dort als überflüssig, wo es sich um Standardapplikationen handelt, welche oft nicht einem einzelnen Tier zugeordnet werden können (Sammelpackungen Euterinjektor).