Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten
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Ziffer 3
Nahezu flächendeckend wird eine Aufbewahrungsdauer von 3 Jahren gefordert, wie dies auch bisher üblich war, im Landwirtschaftsbereich gängig und gemäss den meisten Q-Systemen vorgeschrieben ist.
Art. 9 Menge der verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel
Abs. 1
Die GST fordert, dass für die aktuelle Behandlung sowie die entsprechende Nachbehandlung die kleinstmögliche zugelassene Konfektionsgrösse zu verwenden oder eine Unterkonfektionierung vorzunehmen ist; der Verein Aargauischer Tierärzte und Vital AG hingegen beantragen, dass bei Fehlen einer genau passenden Konfektionsgrösse des Tierarzneimittels eine darüber hinaus gehende Menge entsprechend der nächstgrösseren Konfektionsgrösse abgegeben werden darf.
Abs. 2
AI, AR, VS, der Kantonstierarzt beider Appenzell, AgorA, die Appenzellische Schweinehaltergenossenschaft, ASR, BGK, Fenaco, GalloSuisse, GST, LOBAG, Prometerre, SBV, SLFV, SMP, SZZV, der Verein Aargauischer Tierärzte, Vital AG und VSP erachten die vorgeschriebenen Zeiträume als willkürlich und praxisfremd. Flächendeckend werden für lit. a und c 6 Monate gefordert (GST will lit. c aber streichen, da solche Eingriffe nur von Tierärzten durchgeführt werden dürfen), und eine neue lit. e soll hinzugefügt werden, welche die Abgabe von Tierarzneimitteln zur Bekämpfung von Endo- und Ektoparasiten regelt (12 Monate). Vereinzelt wird die Tierarzneimittel-Abgabe für die Prophylaxe für den Zeitraum eines Behandlungsplanes gefordert (AG, LU) oder die Anknüpfung an die vorgesehenen Besuchsintervalle (Migros, Schweizerischer Verband für künstliche Besamung).
FR und NE sehen in lit. b und c grosses Missbrauchspotential und beantragen, diese zwei Bestimmungen zu streichen; JU und Kantonstierarzt JU möchten zumindest lit. d streichen.
Abs. 3
AG, AI, BL, BS, LU, NW, OW, SG, SZ, TG, der Kantonstierarzt beider Appenzell, der Kantonstierarzt BL und GST beantragen einen Zusatz, der klarstellt, dass bei Vertretungen innerhalb einer Praxisgemeinschaft Absatz 2 Anwendung findet. SO, AgorA, die Appenzellische Schweinehaltergenossenschaft, ASR, GalloSuisse, LOBAG, Prometerre, SBV und SLFV beantragen, Absatz 3 zu streichen, , da dieser Absatz überflüssig sei, weil gemäss Absatz 1 jeder Tierarzt aufgrund eines Bestandesbesuchs Tierarzneimittel für die Behandlung und Nachbehandlung abgeben oder verschreiben könne.
Art. 10 Umwidmung zugelassener Arzneimittel für Nutztiere
Fast flächendeckend wird gerügt, Art. 10 sei unklar und unverständlich, insbesondere seien die Überschneidungen von Abs. 2 und 3 zu beheben. AG, Antistress, ebi-pharm, Heidak, Herbamed, Pharma Bellavista, Schmidt-Nagel, Serolab, Spagyros, SVKH, WALA und Weleda fordern die Berücksichtigung der Komplementär- bzw. Alternativmedizin in dieser Bestimmung.
Abs. 5
AG, AI, AR, BL, BS, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, ZG, ZH, der Kantonstierarzt beider Appenzell, der Kantonstierarzt BL und SVVF bemängeln, die Bestimmung sei zu kompliziert und bedeute, dass bei den genannten Tiergruppen auch verbotene Stoffe wie Chloramphenicol und Nitrofurane verschrieben oder abgegeben werden dürfen. Dies dürfe aber aus Risikogründen nicht zugelassen werden, da man hier keine Absetzfristen festlegen kann und zusätzliche Konfektionen auf den Markt kämen, welche leicht für andere Nutztierarten eingesetzt werden könnten.